Bundesverfassungsgericht bestätigt Masern-Impfpflicht

Verfassungbeschwerden erfolglos
ab
Bundesverfassungsgericht hält die Masern-Impfpflicht in Kitas und Schulen für rechtmäßig.
Auch nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen, müssen sich impfen lassen oder nachweislich immun sein. © Zerbor/stock.adobe.com
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Die 2020 eingeführte Masern-Impfpflicht ist unter anderem für Kita-Kinder izumutbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen mehrere Verfassungsbeschwerden Betroffener zurück. 

Damit dürfen Kinder weiterhin nur dann in Kitas oder bei Tagesmüttern betreut werden, wenn sie gegen Masern geimpft sind oder die Krankheit bereits überstanden haben und immun sind. Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Masernschutz für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen wie einer Kita ist nicht nur der „Gesundheit der Kinder dienlich“, sie schützt auch vulnerable Menschen wie Schwangere und bezweckt, die Weiterverbreitung der Masern zu verhindern, entschied das Bundesverfassungsgericht in dem  am Donnerstag (18. August) veröffentlichten Beschluss.

Gericht hält Eingriff in die Grundrechte für verhältnismäßig

Nach Ansicht der Karlsruher Richter stellt die Impfpflicht zwar einen Eingriff in das Elternrecht und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit dar. Doch dienten die Vorschriften dem Schutz vulnerabler Gruppen, die sich nicht selbst gegen Masern impfen lassen könnten. "Angesichts der sehr hohen Ansteckungsgefahr bei Masern und den … verbundenen Risiken eines schweren Verlaufs besteht eine beträchtliche Gefährdung … Dritter", heißt es in der Begründung des Bundesverfassungsgerichts. Deshalb sei der Eingriff in die Grundrechte der Eltern und der Kinder verhältnismäßig.

Bereits vor zwei Jahren waren Eltern mit ihrem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, mit dem sie das Inkrafttreten der Impfpflicht bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde verhindern wollten. Damit trat die Impfpflicht im März 2020 in Kraft. Nun wurden die Verfassungsbeschwerden auch im Hauptsacheverfahren endgültig zurückgewiesen.

Beschäftigte im Gesundheitswesen

Auch Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen.

Lauterbach: „Gebot der Vernunft“

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach begrüßte am Donnerstag den Beschluss aus Karlsruhe als „eine gute Nachricht für Eltern und Kinder“. Eine Masernerkrankung, so der Minister, sei „lebensgefährlich – für die Erkrankten und ihr Umfeld“. Es sei deshalb „Aufgabe des Staates, Infektionen in Gemeinschaftseinrichtungen wie KiTa oder Schule zu vermeiden. Wer dort betreut oder unterrichtet wird und wer dort arbeitet, muss nachweislich vor einer Maserninfektion geschützt sein. Und für alle anderen ist die Masernimpfung ein Gebot der Vernunft.“


Bundesverfassungsgericht Az.: 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20

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