Sterbehilfe ist ein sehr umstrittenes Thema in Deutschland. Vor allem durch das im Februar 2020 gefällte Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass man ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben hat, was mitbeinhaltet, dass man auch bei Dritten Hilfe suchen beziehungsweise die angebotene Hilfe in Anspruch nehmen kann. Somit ist das im Jahr 2015 eingeführte „Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe“ rechtswidrig.
Dabei ist es wichtig, zwischen den verschiedenen Formen der Sterbehilfe zu unterscheiden. Es gibt die passive und indirekte Sterbehilfe sowie den assistierten Suizid und die aktive Sterbehilfe (Definitionen s.u.). Es wurde hierzu erstmals eine Befragung von medizinischem Personal vorgenommen. 5.000 Ärzte, Ärztinnen und Pflegekräfte wurden befragt, um deren Haltung zu Sterbehilfe und deren Häufigkeit in der Praxis zu ermitteln.
Das Ziel der Studie war es, das medizinische Personal zu den von ihnen praktizierten Formen von Sterbehilfe sowie die Einflussfaktoren auf aktive Sterbehilfe zu ermitteln. Diese Befragung wurde anonym und freiwillig durchgeführt und bezog sich auf die vergangenen 24 Monate vor der Befragung, die von September bis Dezember 2018 durchgeführt wurde.
Aktive Sterbehilfe wird von den meisten Befragten abgelehnt
Mehr als die Hälfte der Ärztinnen und Ärzte sowie mehr als ein Drittel der Pflegenden berichteten für die 24 Monate vor der Befragung von passiver oder indirekter Sterbehilfe, die unbeabsichtigt das Leben verkürzt hat. Diese Art der Sterbehilfe macht über 90 Prozent der berichteten Fälle aus.
Die Durchführung der aktiven Sterbehilfe fand im Schnitt der letzten 24 Monate bei zwei Fällen pro medizinischem Personal statt. Jedoch wird die aktive Sterbehilfe von den meisten Befragten abgelehnt. Lediglich die von Ärzten und Ärztinnen durchgeführte aktive Sterbehilfe erhält Zustimmung von Teilen der Pflegekräfte. Bei Fällen von aktiver Sterbehilfe sind aber arbeitsbezogene Faktoren, die Befürwortung aktiver Sterbehilfe und das Beobachten des Verhaltens anderer mit bei der Variation der Anwendung von Sterbehilfe einzubeziehen. Generell sei es wichtig, weitere Studien durchzuführen, um die Ergebnisse zu bestätigen.
Unterschiedliche Regelungen in Europa
In anderen Teilen Europas wird die Sterbehilfe unterschiedlich gehandhabt. In den meisten Ländern ist aktive Sterbehilfe verboten, die Ausnahmen bilden die Länder Luxemburg, Niederlande und Belgien. Auch in der Schweiz ist die aktive Sterbehilfe erlaubt, dort sogar für Menschen, die nicht in der Schweiz leben, sondern dorthin fahren, um aktive Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. In 22 europäischen Ländern ist auch der „assistierte Suizid“ strafbar und bei der indirekten Sterbehilfe gibt es häufig keine Regulierungen. Passive Sterbehilfe ist häufig erlaubt.
Definition von Sterbehilfe:
- „Passive Sterbehilfe“ beschreibt das Zurückhalten oder den Entzug von lebenserhaltenden/lebensverlängernden Maßnahmen, wodurch der Tod eine unbeabsichtigte oder in Kauf genommene Folge ist. Man braucht die Einwilligung des Patienten.
- „Indirekte Sterbehilfe“ beschreibt den durch die Gabe schmerzlindernder Medikamente ungewollten oder in Kauf genommenen Tod. Auch hier ist die Einwilligung des Patienten nötig.
- „Assistierter Suizid“ beschreibt die Aushändigung von Medikamenten an den Patienten, der durch selbstständiges Einnehmen das Leben beendet.
- „Aktive Sterbehilfe“ beschreibt die aktive Handlung, die eine aktive Beendigung des Patientenlebens zum Ziel hat.
Darüber hinaus gibt es zwei Arten, die unterschieden werden:
- Tötung auf Verlangen bezeichnet die nach expliziter Willensäußerung des Patienten durchgeführte aktive Sterbehilfe.
- Tötung ohne explizites Verlangen wird nicht der aktiven Sterbehilfe zugeordnet.
1. Sterbehilfe in Europa: In welchem Land gilt welche Rechtslage?
www.augsburger-allgemeine.de/politik/Sterbehilfe-in-Europa-In-welchem-Land-gilt-welche-Rechtslage-id56885911.html
2. Beine KH: Praxis der Sterbehilfe durch Ärzte und Pflegekräfte in deutschen Krankenhäusern. In: Deutsch Med. Wochenschr 2020: 145: e123-e129. DOI: 10.1055/a-1235-6550. www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1235-6550.pdf
3. Deutsche Stiftung Patientenschutz: Sterbehilfe in Europa - Übersicht zur Strafbarkeit. www.stiftung-patientenschutz.de/uploads/docs/Sterbehilfe_Europa_Uebersicht_20161026.pdf
4. Klinkhammer G: Sterbehilfe: Reise in die Schweiz. Dtsch Arztebl 2005; 102(40): A-2661 / B-2249 / C-2125. www.aerzteblatt.de/archiv/48555/Sterbehilfe-Reise-in-die-Schweiz
5. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, Rn. 1-343, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html
Quelle: Uni Witten-Herdecke, 10.11.2020
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