Aufnahme der CT des Herzens in die Gesundheitsversorgung gesetzlich Versicherter
Die koronare Herzkrankheit (KHK) ist eine Volkskrankheit, von der allein in Deutschland 4,9 Millionen Menschen betroffen sind, das sind durchschnittlich 8,3 Prozent der erwachsenen Bevölkerung ab 30 Jahren. Jedes Jahr sterben über 120.000 Menschen an den Folgen dieser Erkrankung. Sie ist damit die häufigste Todesursache in Deutschland. Bislang ist die invasive Koronarangiografie, auch bekannt als Herzkatheteruntersuchung, hierzulande die am häufigsten durchgeführte Diagnostik zur Beurteilung der Herzkranzgefäße.
CT des Herzens als Alternative
Als Alternative wird betroffenen gesetzlich Versicherten bald ein nicht-invasives Verfahren zur Diagnose der KHK zugänglich sein: die Computertomografie des Herzens oder CT-Koronarangiografie (CCTA), wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag, 18.02.2024, entschieden hat. Liege die Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) für das Vorliegen einer chronisch koronaren Herzkrankheit (cKHK) zwischen 15 und 50 Prozent, solle die Abklärung durch eine CCTA erfolgen, so einer der Eckpunkte zur Qualitätssicherung der Prozessqualität des G-BA. Daneben solle vor der CCTA eine native computertomografische Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks durchgeführt werden. Zusätzlich solle während der Untersuchung eine Zielherzfrequenz von ≤ 60 Schlägen pro Minute angestrebt werden und das diagnostische Ergebnis der CCTA habe basierend auf den Kriterien zum Diameter-Stenosegrad von mindestens 50 Prozent in mindestens einer Koronararterie zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer obstruktiven KHK eine Diagnosestellung sowie eine begründete Therapieempfehlung oder eine Empfehlung zur weiteren Abklärung unter Berücksichtigung des Stenosegrades der Koronararterien zu enthalten.
Erfahrung ist notwendig
Außerdem dürfe laut G-BA eine CCTA nur von Fachärztinnen oder Fachärzten erbracht werden, die eine entsprechende Erfahrung haben (neben der Erfüllung der strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen auch eine selbstständige Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und selbstständige Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen jeweils bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgenommen haben oder Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen, jeweils unter Anleitung einer bereits erfahrenen Anwenderin/Anwenders im Falle der Neuanwendung vorgenommen). Zusätzlich müssen die eingesetzten Computertomografen mindestens 64 Detektorzeilen aufweisen.
Weitere Qualitätssicherungsvorgaben finden sich hier.
DRG begrüßt die Entscheidung
„Mit dem G-BA-Beschluss steht zukünftig einer Vielzahl von Patientinnen und Patienten eine ambulant durchführbare, schonende und risikoarme KHK-Diagnostik zur Verfügung“, sagt Prof. Dr. Konstantin Nikolaou, Präsident der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) und Ärztlicher Direktor der Abteilung für Diagnostische und Interventionelle Radiologie am Universitätsklinikum Tübingen. „Ergeben fachärztliche oder hausärztliche Untersuchungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer chronischen KHK, ist nach aktuellen Leitlinien die Computertomografie des Herzens das bildgebende Verfahren der ersten Wahl.“
Umsetzung engmaschig begleiten
Die DRG betont, dass die Radiologinnen und Radiologen, die dieses Verfahren anbieten, auch die vom G-BA in seinem Beschluss definierten Anforderungen erfüllen. Insbesondere: Die Erfüllung der strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen, den Nachweis über ausreichende Erfahrungen mit der Befunderhebung und Durchführung der CT-Koronarangiografie und Mindestfallzahlen. „Ein Augenmerk muss bei diesem Verfahren auf der bestmöglichen Qualitätssicherung liegen“, betont auch Prof. Dr. Konstantin Nikolaou. „Daher werden wir als Deutsche Röntgengesellschaft mit dem Berufsverband der Deutschen Radiologen den weiteren Umsetzungsprozess sehr engmaschig begleiten.“
Zukünftige Vergütung der CT-Koronarangiografie
Nach dem nun erfolgten Beschluss des G-BA sieht das weitere Verfahren vor, dass sich der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses, mit der zukünftigen Vergütung der CT-Koronarangiografie im vertragsärztlichen Vergütungssystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM, befasst. Die Qualitätssicherungsrichtlinien nach § 135, Absatz 2, SGB V müssten noch entsprechend angepasst werden. Hier geht es zum Beschluss des G-BA.
Quelle: G-BA, DRG
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