Arbeitsrecht in Zeiten von Corona

Dieser Beitrag stellt wesentliche arbeitsrechtliche Regelungen für MTA zusammen
Elske Müller-Rawlins
Arbeitsrecht in Zeiten von Corona
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Arbeitsschutz - Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer im Rahmen der Fürsorgepflicht vor Gefahren für deren Gesundheit zu schützen (§§ 611 a, 618 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 3 ArbSchG).

Gemäß der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) besteht gemäß § 1 Abs. 1 auch beim Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird, eine namentliche Meldepflicht der Ärzte gegenüber dem Gesundheitsamt. Bei einem Verdacht dann, wenn dies nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom…

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