Eine Arbeitnehmerin hatte ihr Teilzeitverlangen ordnungsgemäß gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht. Der Arbeitgeber hatte die Ablehnung nicht ausdrücklich erklärt und zudem der Arbeitnehmerin gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen, um die Teilzeittätigkeit zu verhindern.
Die Arbeitnehmerin wandte sich dagegen mit der Kündigungsschutzklage und gewann. Das BAG begründete dies wie folgt: „Lehnt der Arbeitgeber den auf § 8 TzBfG gestützten Antrag des Arbeitnehmers nicht binnen eines Monats vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang (§ 8 V 2 TzBfG) und die von ihm begehrte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit gilt als festgelegt (§ 8 V 3 TzBfG). Das Gesetz fingiert auf diese Weise eine…
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