Anerkennung österreichischer Radiologietechnologin
Die Klägerin hatte im September 2014 die Anerkennung ihrer in Österreich erworbenen Ausbildung zur Radiologietechnologin und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) bei der zuständigen Behörde, der Regierung von Oberbayern, beantragt.
Die Regierung von Oberbayern hatte bei der Anerkennung zu prüfen, ob die außerhalb des Geltungsbereichs des MTAG erworbene abgeschlossene Ausbildung zur Radiologietechnologin gleichwertig einer deutschen MTA-Ausbildung nach dem MTAG i. V. m. der MTA – APrV ist, um die beantragte Erlaubnis erteilen zu können (§ 2 Abs. 2, 3 Satz 1 MTAG). Für die Gleichwertigkeitsprüfung war insbesondere maßgebend, dass die Ausbildung die Voraussetzungen des §…
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