An- und Umziehzeiten von Dienstkleidung

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts und eine Entscheidung des BFH
Elske Müller-Rawlins
Neues aus der Rechtsprechstunde
Dienstkleidung ist, selbst wenn sie kein Logo oder Emblem des Krankenhauses aufgedruckt hat, „besonders auffällige“ Kleidung. © DVTA/Eisele
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Die für das An- und Ausziehen von „auffälliger“, notwendiger Dienstkleidung notwendige Umkleidezeit ist als Mehrarbeit zu vergüten, soweit der jeweilige Tarifvertrag nichts anderes vorsieht.

An- und Umziehzeiten von Dienstkleidung als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Was war passiert?

Ein Krankenpfleger verlangte von seinem Arbeitgeber 464,20 Euro Überstundenvergütung. Dies begründete er damit, dass er zwischen Februar 2013 und April 2014 an 100 Werktagen durchschnittlich jeweils elfeinhalb Minuten gebraucht habe, um die Klinikkleidung an- und auszuziehen. Weitere 30 Sekunden habe er für die vor Arbeitsbeginn erforderliche Desinfektion seiner Hände benötigt. Diese Zeiten müsse ihm das Krankenhaus als Überstunden bezahlen. Die Klinik lehnte dies ab. Der Krankenpfleger könne die weiße Klinikkleidung auch zu Hause an- und ablegen. Auch für die Desinfektion der Hände sei keine Vergütung geschuldet.

Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 6. September 2017 (5 AZR 382/16), dass die für das An- und Ausziehen von „auffälliger“, notwendiger Dienstkleidung notwendige Umkleidezeit als Mehrarbeit zu vergüten ist, soweit der jeweilige Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Auch der Weg zur Umkleide muss danach bezahlt werden. Dem Kläger sei das Umkleiden zu Hause nicht zumutbar. Die Zeiten für die Händedesinfektion wurden nicht als Überstunden anerkannt. Diese Tätigkeit sei, nach Ansicht der Richter, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit vorzunehmen.

Was heißt das für Sie?

Dienstkleidung, wie Kittel et cetera, ist, selbst wenn sie kein Logo oder Emblem des Krankenhauses aufgedruckt hat, „besonders auffällige“ Kleidung, da sie von Dritten leicht der Gesundheitsbranche zuzuordnen ist. Sie haben daher, sofern es keine abweichende tarifliche Regelung gibt, einen Anspruch auf Vergütung der An- und Ausziehzeit nebst Weg zur Umkleide. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte im Einzelfall arbeitsvertraglich oder durch eine Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden, welche Umkleidezeit zugrundezulegen ist.

Kindergeldanspruch bei Ausbildungsende

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az.: III R 19/16) müssen Eltern, wenn ihr Kind als Auszubildender die Noten der bestandenen Abschlussprüfung mitgeteilt bekommt, nicht sofort auf das Kindergeld verzichten. Ist das Ende der Ausbildung gesetzlich festgelegt, besteht bis dahin Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn das Ergebnis der Ausbildungsprüfung vorher mitgeteilt wurde.

E. Müller-Rawlins
Kanzlei HMR

Entnommen aus MTA Dialog 2/2018

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