Neue Sperrzeitregelung bei Krankheit
Bislang lag in der Regel ein wichtiger Grund nur vor, wenn eine betriebsbedingte Kündigung gegeben war. Dies galt nicht nur für die arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen, sondern auch für einen Aufhebungsvertrag oder für eine Eigenkündigung, wenn eine Arbeitgeberkündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden war, die Kündigungsfrist eingehalten worden war und eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern, mindestens aber 0,25 Monatsgehälter für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses in entsprechender Anwendung des § 1 a KSchG gezahlt wurde.
Nun liegt ein wichtiger Grund auch bei personenbezogenen Gründen, wie zum Beispiel krankheitsbedingten Kündigungsgründen vor (Ziffer 159.1.2.1.1 [Seite 12 der GA zu §…
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