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Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2019 (Az.: 1 ABR 53/17) entschieden, dass Klinikbetriebsräte Einsicht in nicht anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten verlangen können.

Lohn- und Gehaltslisten

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Klinikträger einen mit ver.di geschlossenen Tarifvertrag gekündigt hatte und der Betriebsrat prüfen wollte, wie sich Gehälter und Zuschläge entwickelt haben, weshalb er Einsicht in die Gehaltslisten verlangte.

Die Klinik wollte nur Zugang zu anonymisierten Listen gewähren. Der Betriebsrat klagte bis zum Bundesarbeitsgericht. Dies entschied, dass vom Betriebsrat Einsicht in die nicht anonymisierten Lohn- und Gehaltslisten verlangt werden kann, da dies notwendig sei, um die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen zu überwachen. Da die Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten mit namentlicher Nennung der Betreffenden für die Arbeit des Betriebsrates notwendig sei, sei dies auch datenschutzrechtlich zulässig. Auch die Vorgaben…

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