Patientinnen und Patienten sollen außerdem ihre Daten in absehbarer Zeit in einer elektronischen Patientenakte (ePA) speichern lassen. Und sie sollen telemedizinische Angebote wie zum Beispiel Videosprechstunden leichter nutzen können. Das sind wesentliche Ziele eines Referentenentwurfes zum „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (kurz: Digitale Versorgung Gesetz).Die Regelungen im Einzelnen:
So wird die elektronische Patientenakte patientenfreundlich
Im TSVG ist geregelt, dass Krankenkassen ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten müssen. Damit diese auch gefüllt wird, erhalten Patientinnen und Patienten zeitgleich einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin beziehungsweise ihr Arzt Daten in die ePA einträgt. Das gilt auch nach einer Behandlung im Krankenhaus. Das Anlegen und Verwalten der ePA wird vergütet. Außerdem wird die ePA umfangreicher: Wer möchte, kann auch den Impfausweis, den Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahnbonusheft darin speichern lassen. Ab 2022 können Versicherte bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA standardisiert übertragen lassen.
So können Patienten Gesundheits-Apps schneller nutzen
Viele Patienten nutzen schon jetzt Gesundheits-Apps, die sie zum Beispiel dabei unterstützen, ihre Medikamente regelmäßig einzunehmen. Künftig können sie sich solche Anwendungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von ihrem Arzt verschreiben lassen. Dafür wird ein zügiger Zulassungsweg für die Hersteller geschaffen: Nach einer ersten Prüfung der Sicherheit und von Qualitätskriterien wie Datenschutz, Transparenz und Nutzerfreundlichkeit wird eine Anwendung ein Jahr lang vorläufig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. In dieser Zeit muss der Hersteller beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachweisen, dass das Angebot positive Effekte für die Versorgung hat. Wie viel Geld der Hersteller erhält, verhandelt er dann selbst mit dem GKV-Spitzenverband.
So werden mehr Ärzte Teil des Netzwerks
Patientinnen und Patienten sollen digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte möglichst bald flächendeckend nutzen können. Darum werden Apotheken (bis März 2020) und Krankenhäuser (bis März 2021) verpflichtet, sich an die Telematik-Infrastruktur (TI) anschließen zu lassen. Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen bekommen die Möglichkeit dazu. Die Kosten für die freiwillige Anbindung werden erstattet. Ärztlichen Praxisinhabern, die noch nicht an die TI angeschlossen sind, droht ab März 2020 eine Honorarkürzung von 2,5 Prozent.
So wird die Videosprechstunde Alltag
Patientinnen und Patienten sollen Ärzte, die Videosprechstunden anbieten, leichter finden. Darum dürfen Ärztinnen und Ärzte künftig auf ihrer Internetseite über solche Angebote informieren. Bei der Videosprechstunde müssen die Aufklärung durch den Arzt und die Einwilligung des Patienten für eine Videosprechstunde bisher persönlich oder schriftlich erfolgen. Künftig kann dies auch im Rahmen der Videosprechstunde geschehen. Ärztinnen und Ärzte haben zudem künftig mehr Möglichkeiten, sich auf digitalem Weg mit Kollegen auszutauschen. Diese sogenannten Telekonsile werden außerhalb des Praxisbudgets vergütet.
Papier wird zum Auslaufmodell
Nach der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem E-Rezept kommt die elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung. In Pilotprojekten soll schnell ausgelotet werden, wie die Verordnungen zum Beispiel für Physiotherapie digital gespeichert und elektronisch an den Therapeuten übermittelt werden können. Bislang bekommen Ärzte für ein versendetes Fax mehr Geld als für das Versenden eines elektronischen Arztbriefs. Künftig erhalten sie deutlich weniger Geld für das Fax, sodass es attraktiver wird, den elektronischen Arztbrief zu nutzen. Wer einer gesetzlichen Kasse freiwillig beitreten möchte, kann das künftig auch elektronisch tun. Und Kassen dürfen ihre Versicherten mit deren Zustimmung über innovative Angebote elektronisch informieren.
So kommen Innovationen schneller zum Patienten
Patientinnen und Patienten sollen möglichst schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Darum wird der Innovationsfonds bis 2024 verlängert, die Förderung wird effizienter und es wird ein Verfahren entwickelt, mit dem erfolgreiche Ansätze schnell in die Versorgung kommen. Krankenkassen können sich künftig mit Kapital an der Entwicklung digitaler Innovationen beteiligen. Dafür dürfen sie bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven aufwenden.
Quelle: BMG, 15.05.2019
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