Das Recht auf einen bezahlten Jahresurlaub wird durch Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG auf einen gezahlten Mindesturlaub von vier Wochen konkretisiert, der zwei Zwecke verfolgt:
- es den Arbeitnehmern1 zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgabe zu erholen und
- einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der Arbeitnehmern gewährt wird, als bedeutsames Grundrecht des Sozialrechts der Union anzusehen. Der Grundsatz ist in Art. 32 Abs. 2 der Charta ausdrücklich verankert und erhält durch Art. 6 Europäische Verträge den gleichen rechtlichen Rang wie die EU-Verträge selbst. Die Konkretisierung des Urlaubes findet…
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