Rückzahlung von Sondervergütungen
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum Januar 2016. Er erhielt im November die tarifliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts. Der Arbeitgeber forderte dieses aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der tarifvertraglichen Regelung zurück. Der Beklagte lehnte dies ab, da nach seiner Ansicht die Tarifvorschrift unwirksam sei. Sie verstoße gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und sei eine unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung.
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG)?
Das BAG entschied am 27. Juni 2018 (10 AZR 290/17) dass die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Sie verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und Art. 12…
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