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Haftung bei Schnelltest zum Nachweis von SARS-CoV-2 und COVID-19 (Teil 1)

Online First
Elske Müller-Rawlins
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Das Robert Koch-Institut (RKI) hat die Parole ausgegeben: testen, testen, testen. Dies wird gemäß der Datenauswertung der Akkreditierten Labore in der Medizin e. V. – ALM zur COVID-19-Testung weiterhin auf einem hohen Niveau mit weiterem Kapazitätsausbau der fachärztlichen Labore betrieben.

Die rechtlichen Aspekte der Schnell- und Selbsttests zum Nachweis des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19, insbesondere auch in Bezug darauf, wer diese überhaupt durchführen darf, sind bislang kaum diskutiert worden. Angesichts der wesentlichen Bedeutung von Testungen als Grundlage für Maßnahmen im Rahmen der Eindämmungsverordnung der Länder und individuelle Anordnungen, zum Beispiel die Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der neuen Testverordnung erscheint dies jedoch notwendig.

Hinsichtlich der Art der Durchführung unterscheidet man zwischen Selbsttest, Schnelltest und konventioneller labormedizinischer Diagnostik. Bei allen Varianten wird die Testung mit sogenannten In-vitro-Diagnostika (IVD) durchgeführt, deren Sicherheit, Eignung und Leistung…

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