Was bedeutet die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20 a IfSG für MTA?
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung sieht § 20 a Infektionsschutzgesetz vor, dass ab dem 15. März 2022 Personen, die in den § 1 Abs. 1 Nr. 1 abschließend benannten Einrichtungen und Unternehmen, in denen auch MTA tätig sind, wie zum Beispiel
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen…
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