Was war passiert?
Der Arbeitnehmer war zuletzt in Dortmund beschäftigt. Trotz eines zugunsten des Arbeitnehmers entschiedenen Kündigungsrechtsstreits lehnte der Arbeitgeber eine Zusammenarbeit in Dortmund ab. Der Arbeitgeber teilte dem Arbeitnehmer schriftlich mit, dass er ihn am Standort Berlin einsetzen werde. Der Arbeitnehmer nahm seine Arbeit am Standort Berlin nicht auf. Der Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin zweimal schriftlich ab, bevor er dann das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Der Arbeitnehmer wollte nun gerichtlich klären lassen, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung, am Standort in Berlin zu arbeiten, Folge zu leisten.
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG)?
Der 10. Senat des BAG hat die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des §…
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