Dieser Anspruch besteht anteilig auch während der Probezeit in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 a, b BUrlG). § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verpflichtet den Arbeitnehmer, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, und den Arbeitgeber, diesen Urlaubsanspruch zu gewähren. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstandener Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). Er ist dann, abgesehen von abweichenden Regelungen, bis zum 31. März des…
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