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Überlastung

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Elske Müller-Rawlins
Überlastung
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Nicht nur in Zeiten von Corona sind die MTA-Berufe aufgrund des Fachkräftemangels mit hoher Arbeitsverdichtung bei knapper MTA-Besetzung konfrontiert, die oftmals zur Überlastung führt.

Wie kann sich die MTA davor schützen?

Grundsätzlich sind MTA durch den Arbeitsvertrag „zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ (§ 611 a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Der Arbeitgeber kann den MTA daher im Wege seines Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) Aufgaben zuteilen, die die MTA je nach ihrer Stellung, Berufserfahrung und Qualifikation dafür zu erledigen hat. Hierbei schuldet die MTA ein Tätigwerden im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten (redliches Bemühen). Stellt sie dabei fest, dass sie die Aufgaben nicht in der vorgegebenen Zeit erledigen kann, muss sie dies dem Arbeitgeber mitteilen, da andernfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen, im Regelfall eine Abmahnung, folgen könnten. Gleiches gilt aber auch in…

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