Wie kann sich die MTA davor schützen?
Grundsätzlich sind MTA durch den Arbeitsvertrag „zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ (§ 611 a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Der Arbeitgeber kann den MTA daher im Wege seines Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) Aufgaben zuteilen, die die MTA je nach ihrer Stellung, Berufserfahrung und Qualifikation dafür zu erledigen hat. Hierbei schuldet die MTA ein Tätigwerden im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten (redliches Bemühen). Stellt sie dabei fest, dass sie die Aufgaben nicht in der vorgegebenen Zeit erledigen kann, muss sie dies dem Arbeitgeber mitteilen, da andernfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen, im Regelfall eine Abmahnung, folgen könnten. Gleiches gilt aber auch in…
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