Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit
Was war passiert?
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers, eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, dessen Arbeitsverhältnis sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweiligen Fassung richtet. Der Kläger war in Teilzeit an der Uni A für ein Jahr tätig und wechselte dann zur Uni B, die ihm die Vorbeschäftigungszeit aufgrund der Teilzeittätigkeit nicht anerkennen wollte. Mit der Klage begehrt der Kläger daher nach der Stufe 2 der für ihn maßgebenden Entgeltgruppe vergütet zu werden, da er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verfügt (Anmerkung der Autorin: vereinfachte Falldarstellung).
Wie entschied das Gericht?
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bei der Einstellung bei der Uni B durch seine Vorbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni A über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr iSv § 40 Nummer 5, § 16 Absatz II 3 TV-L verfügt.
Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Absatz II TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dies hatte der Kläger, da er durchgehend als wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet hatte.
Das Gericht hielt auch fest, dass der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraussetzt.
Das ergibt eine an Wortlaut, Zusammenhang und Zweck orientierte Auslegung der Tarifnorm.
Der Wortlaut „einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber“, legt den zeitlichen Mindestumfang der Vorbeschäftigung nicht fest. Nach dem Wortlaut kommt es für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung deshalb nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird.
Zusammenhang und Zweck der Tarifnormen unterstützen dieses Ergebnis. Die §§ 16, 17 TV-L bilden einen in sich geschlossenen Regelungskomplex für die Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit. Ausgangspunkt ist eine erfahrungsbezogene Stufenzuordnung und ein erfahrungs- und leistungsbezogener Stufenaufstieg. Nur die Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Jahren ist nach § 17 Absatz III 3 TV-L schädlich für die Stufenlaufzeit. Nach dem Beschäftigungsumfang wird nicht unterschieden.
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