Für die Stufenzuordnung ist gem. § 16 Absatz 2 TV-L die unbefristete Einstellung maßgeblich. Bei mehreren zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnissen, hier: erst befristet dann unbefristet, ist gem. § 16 Absatz 2 TV-L auf den jeweiligen Arbeitsvertrag abzustellen, da nach dem Wortlaut der Vorschrift die Stufenzuordnung „bei der Einstellung“ und nicht „bei der erstmaligen Einstellung“ zu erfolgen hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2014 – 4 Sa 176/14).
Eine Einstellung liegt vom Wortsinn her nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis – sogar in unmittelbarem Anschluss – an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird (vgl. BAG v. 7.1.2011 BAG Aktenzeichen 6AZR38209 6 AZR 382/09 zu der…
Dann nutzen Sie jetzt unser Probe-Abonnement mit 3 Ausgaben zum Kennenlernpreis von € 19,90.
Jetzt Abonnent werden