So regelt beispielsweise § 37 TVöD, dass „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus“. Ausgenommen werden Ansprüche aus einem Sozialplan.
Sofern Sie beispielsweise Ihre berechtigten Ansprüche auf rückständiges Gehalt für die Vergangenheit geltend machen wollen, müssen Sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich Ihre konkreten oder gegebenenfalls ungefähr bezifferbaren Gehaltsansprüche geltend machen. Diese schriftliche Geltendmachung gilt dann auch für später fällig…
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