Diese Frage ist uns vermehrt in der Rechtsprechstunde, aber auch bei anderen Veranstaltungen gestellt worden. Die Antwort ist nein. Sofern diese die in § 74 Abs. 3 MT-Berufe-Gesetz (MTBG) benannten Voraussetzungen am 1. Januar 2023 erfüllen, bedarf es keiner Nachqualifizierung! § 74 MTBG bezieht sich in Abs. 3 auf die persönlichen Voraussetzungen.
Die Mindestanforderungen an Schulen in § 18 Abs. 2 gelten für Personen als erfüllt,
- die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig eine Schule für technische Assistenten in der Medizin leiten,
- die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig an einer Schule für technische Assistenten in der Medizin unterrichten oder
- die am 31. Dezember 2022 über die Voraussetzungen und erforderlichen Qualifikationen für die Leitung oder die Tätigkeit als Lehrkraft verfügen.
Der…
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