Premium Rechtliches

Long COVID – was kann ich tun?

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins
Titelbild zum Beitrag über die rechtlichen Aspekte eine Long-COVID-Erkrankung
© HNFOTO/stock.adobe.com
Newsletter­anmeldung

Bleiben Sie auf dem Laufenden. Der MT-Dialog-Newsletter informiert Sie jede Woche kostenfrei über die wichtigsten Branchen-News, aktuelle Themen und die neusten Stellenangebote.


Auch nach einer überstandenen COVID-19-Infektion können körperliche und psychische Beeinträchtigungen fortbestehen, sogenanntes Long-COVID- oder auch Post-COVID-Syndrom. Sofern die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit oder durch die Arbeit verursacht wurde, ist es empfehlenswert, diese beim zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeits- oder Wegeunfall beziehungsweise Berufskrankheit anzuzeigen.

Dies liegt darin begründet, dass die Leistungen besser sind als bei der gesetzlichen Krankenversicherung, die in der Regel nur für 72 Wochen Krankengeld, nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, bezahlt.

Eine SARS-CoV-2-Infektion beziehungsweise eine COVID-19-Erkrankung kann als Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden. Dazu führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aus [1]:

  • „Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit (BK-Nr. 3101 Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war. Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege…

Online-Angebot der MT im Dialog

Um das Online-Angebot der MT im Dialog uneingeschränkt nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig mit Ihrer DVTA-Mitglieds- oder Abonnentennummer registrieren.

Stellen- und Rubrikenmarkt

Möchten Sie eine Anzeige in der MT im Dialog schalten?

Stellenmarkt
Industrieanzeige