Dies liegt darin begründet, dass die Leistungen besser sind als bei der gesetzlichen Krankenversicherung, die in der Regel nur für 72 Wochen Krankengeld, nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, bezahlt.
Eine SARS-CoV-2-Infektion beziehungsweise eine COVID-19-Erkrankung kann als Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden. Dazu führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aus [1]:
„Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit (BK-Nr. 3101 Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war. Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege…
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