Die Rechtsprechung des BAG (BAGE 143, 107) wertet die Umkleidezeiten als Arbeitszeit, sofern das Umkleiden ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, das heißt fremdnützig ist. Dies ist bei MTA dann der Fall, wenn die MTA Arbeitskleidung, wie zum Beispiel Kittel tragen muss und diese nicht auf dem Weg zur Arbeit tragen darf (zum Beispiel aus hygienischen Gründen) oder dies der MTA wegen der Auffälligkeit der Arbeitskleidung unzumutbar ist.
Dies hat zur Folge, dass diese sogenannte fremdnützige Umkleidezeit dann vergütungspflichtig ist, wenn die für das Arbeitsentgelt einschlägigen Rechtsgrundlagen – Tarifvertrag, Arbeitsvertrag – keine Regelung zur Umkleidezeit enthält und daher hinsichtlich des Begriffs der Arbeitszeit eine Verweisung auf das Arbeitszeitgesetz angenommen werden…
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