Fortgeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(§ 71 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze [MTA Reformgesetz]) In § 71 des Gesetzesentwurfes ist geregelt, dass eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durch das MT-Gesetz unberührt bleibt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 für den jeweiligen Beruf.
Diese Formulierung bedeutet, dass die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung, die sich bisher nach dem MTA-Gesetz gerichtet hat, unberührt bleibt, das heißt, Sie können sich weiter als MTA bezeichnen und Ihre Erlaubnis gilt fort.…
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