Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Was war passiert?
Die Klägerin war als Pflegekraft in Teilzeit bei der beklagten Klinik mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden beschäftigt. Sie erbrachte Wechselschicht- beziehungsweise Schichtarbeit nach einem monatlichen Dienstplan. Die Klägerin leistete im Zeitraum Januar bis Juni 2017 sowohl über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus im Dienstplan vorgesehene (geplante) Arbeitsstunden als auch im Dienstplan nicht vorgesehene (ungeplante) Arbeitsstunden, ohne dabei jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten zu überschreiten. Als Vergütung erhielt sie das anteilige tarifliche Tabellenentgelt. Sie begehrte darüber hinaus Überstundenzuschläge auf der Grundlage der § 7 Abs. 8 Buchst. c, § 8 Abs. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a TVöD-K. Sie vertrat die…
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