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Die Pflicht des Arbeitgebers 
zur Erfassung der Arbeitszeit

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins
Die Pflicht des Arbeitgebers 
zur Erfassung der Arbeitszeit
© momius – stock.adobe.com
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 (Az.: C 55/18) entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber zu verpflichten haben, in Befolgung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Grundrechtecharta, ein objektiv verlässliches und zugängliches System zu errichten, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers aufgezeichnet werden können.

Dies bedeutet, dass der nationale Gesetzgeber, hier Deutschland, an die Auslegung des EuGH grundsätzlich gebunden ist und diese umzusetzen hat. Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Arbeitgeber schon jetzt zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten verpflichtet.

So regelt zum Beispiel § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 ArbZG hinausgehenden Arbeitszeit (das heißt mehr als acht Stunden), die auf sämtliche Arbeitnehmer/

-innen Anwendung findet. Dies umfasst die täglichen Überstunden sowie jegliche Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, da diese nicht werktäglich ist. Auch ist ein Verzeichnis der Arbeitnehmer/-innen zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 ArbZG eingewilligt…

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