Eine Ausnahme gibt es für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Hier besteht weiterhin eine Vorlagepflicht. Für die Arbeitsunfähigkeit wird § 109 SGB IX neu abgefasst. Dies bedeutet, dass nun der Arzt direkt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse meldet. Sie enthält den Namen des Beschäftigten, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, Datum der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit, die Bescheinigung als Erst- oder Folgemeldung. Bei geringfügig Beschäftigten erfolgt der Abruf bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See. In § 109 SGB IX wurde zudem neu geregelt, dass die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben der Diagnose in den Meldungen nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 SGB X und weiteren ihr vorliegenden Daten feststellt, dass die…
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