Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) spricht man von Überstunden oder Überarbeit, wenn die beschäftigte Person über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet, die durch Kollektivvertrag (zum Beispiel TVöD) oder Arbeitsvertrag festgelegt ist (BAG 25. Juli 1996 EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 6).
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist die beschäftigte Person grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, es sei denn in Not- und Katastrophenfällen (ArbG L 4. Februar 2003 DB 2003, 1279; vgl. GewO § 106 Rn. 4). Aus der fortdauernden Anordnung von Überstunden entsteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Mindestmaß an Überstunden. Hierfür bedarf es stets einer verbindlichen Regelung (BAG 22. April 2009 NZA 2010, 120) in ErfK/Preis, 21. Auflage 2021, BGB §…
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