Der Krankenhausträger wie seine Führungskräfte sollten daher ein erhebliches Interesse daran haben, selbst etwas gegen den Fachkräftemangel zu tun. Tut er dies nicht, haftet der Krankenhausträger aus Organisationsverschulden sowohl für eigenes Verschulden als auch für das Verschulden seiner Hilfspersonen. Ihn treffen Organisations-, Überwachungs- und Koordinationspflichten, bei deren Verletzung er unmittelbar nach § 831 BGB haftet.
Eine Entlastung von der Haftung nach § 831 BGB wird insbesondere verwehrt:
1. bei mangelnder Qualifikation des ärztlichen und nicht ärztlichen Personals, einem Thema, was gerade bei den MTA-Berufen immer wieder zum Tragen kommt.
Hierauf hatte bereits der verstorbene Justiziar Dr. Uwe-Jens Friedrich in einem Schreiben vom 25. August 1995 an alle…
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