Verwendung unserer Berufsbezeichnung MTA beziehungsweise MT

Neues aus der Berufspolitik
DVTA Bundesvorstand
Titelbild zum Beitrag über die Berufsbezeichnung
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Uns erreichen vermehrt Anfragen zur Verwendung der Berufsbezeichnung MTA. Daher möchten wir an dieser Stelle diese Fragen aufgreifen.

1. Verwendung Leitende MTA (Leitende MT) als Darstellung der organisatorischen Verantwortlichkeit auf Homepages, Mitarbeiterausweisen et cetera. Die Verwendung der Bezeichnung Leitende MTA (Leitende MT) ist nur denjenigen Personen gestattet, die die Voraussetzungen nach MTAG (bis 31. Dezember 2022) oder nach MTBG (ab 1. Januar 2023) zum Führen der Berufsbezeichnung erfüllen. Dies ist beispielsweise bei MFA nicht der Fall. Demnach handelt es sich um einen Verstoß gegen geltendes Recht, wenn MFA als Leitende MTA (Leitende MT) bezeichnet werden (vgl. § 70 MTBG). Andere Personen als nach MTAG beziehungsweise MTBG berechtigte Personen müssen als Leitung mit einer anderen Bezeichnung benannt werden (zum Beispiel Leitung der Abteilung XY et cetera).

2. Verwendung der Bezeichnung MTA (ohne Fachrichtung) durch Einzelpersonen: Auch hier gelten grundsätzlich die Regelungen des MTAG (bis 31. Dezember 2022) oder des MTBG (ab 1. Januar 2023) zum Führen der Berufsbezeichnung. So gilt nach § 1 Abs. 1 MTBG, dass die Person nur die Berufsbezeichnung führen darf, für die sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 MTBG erfüllt (das heißt die vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich absolviert, zuverlässig und gesundheitliche Eignung). Die Bezeichnung MTA kann benutzt werden, wenn über den Beruf gesprochen wird oder gegebenenfalls bei Doppelqualifizierung.

3. Verwendung der Berufsbezeichnung MT durch MTA: Gemäß den Übergangsbestimmungen im MTBG dürfen sich Medizinisch-technische Assistenten/-innen mit der neuen Berufsbezeichnung Medizinische/-r Technologe/-in der jeweiligen Fachrichtung benennen. Im MTBG § 71 (Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung) ist geregelt, dass eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durch das MTBG unberührt bleibt und als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 für den jeweiligen Beruf gilt. Demnach liegt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung MT für MTA gemäß ihrer Fachrichtung vor (MTLA = MTL; MTRA = MTR; MTAF = MTF; VMTA = MTV).

Gerne können Sie diese Erläuterungen bei Ihren Arbeitgebern verwenden, um Unstimmigkeiten oder Ähnliches zu klären.

 

Entnommen aus MTA Dialog 10/2022

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