Die Ausbildung wird entsprechend des § 76 MTBG über das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 17 a refinanziert, allerdings ist der ambulante Sektor gemäß den Regelungen des KHG nicht berechtigt, Gelder für die Ausbildung zu beantragen. Diese Regelung veranlasst einige ambulante Partner, sich zukünftig nicht an der MT-Ausbildung beteiligen zu wollen, was zur Reduzierung der praktischen Ausbildungsstellen führen wird und daraus folgend noch weniger MTA ausgebildet werden.
Entnommen aus MTA Dialog 10/2022
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