Stiftung Gesundheitswissen: Das ändert sich 2023 im Gesundheitsbereich
Mit Ende des Jahres 2022 läuft die gesetzliche Impfpflicht für Beschäftige im Gesundheitsbereich aus. Personal an Kliniken, in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen mussten seit März 2022 nachweisen, dass sie vollständig gegen COVID-19 geimpft sind oder von einer Erkrankung genesen waren. Wurde der Nachweis oder ein Attest nicht erbracht, konnten Gesundheitsämter Tätigkeits- oder Betretungsverbote aussprechen. Auch konnte eine Geldbuße von bis 2500 Euro verhängt werden. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
Auch 2023 zusätzliche Kinderkrankentage wegen Corona
Aufgrund der noch immer hohen Corona-Infektionszahlen hat die Bundesregierung die erweiterte Kinderkrankregelung bis zum 7. April verlängert. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat demnach Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind. Bei mehreren Kindern sind es maximal 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Arbeitstage oder – bei mehreren Kindern – auf maximal 130 Tage. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.
E-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verpflichtend
Seit 2022 ist der Versand der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen für alle Ärzte verbindlich. Ab 2023 sind auch Arbeitgeber verpflichtet, am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung teilzunehmen. Künftig rufen Arbeitgeber die AU für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer digital bei der zuständigen Krankenkasse ab. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber dann keine Bescheinigung mehr über ihre Krankmeldung vorlegen. Sie bekommen allerdings vom Arzt noch immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier ausgestellt, um ihre Krankmeldung ggf. beweisen zu können. An den allgemeinen Regelungen, wie man sich gegenüber dem Arbeitgeber krankmeldet, ändert sich nichts.
Steigen Krankenkassenbeiträge auf 16,2 Prozent des Bruttolohns?
Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen 2023 um 0,3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 16,2 Prozent des Bruttolohns. Das ergibt sich aus dem im Herbst verabschiedeten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz der Bundesregierung. Mit der Erhöhung soll ein Finanzdefizit der gesetzlichen Krankenkassen von 17 Milliarden Euro abgeschwächt werden. Auch die Beiträge für Privatversicherte steigen. Wie der Verband der Privaten Krankenversicherung schreibt, erhöhen sich die Beiträge der Krankversicherung um durchschnittlich 3,7 Prozent. Auch in der privaten Pflege werden die Beiträge zum 1. Januar erhöht. Der durchschnittliche Beitrag liegt dann für Angestellte und Selbstständige bei etwa 104 Euro pro Monat. Grund seien die Anpassungen der Pflegereform.
Beitragsbemessungsgrenze wird erhöht
Ab 1. Januar werden die Bemessungsgrenzen für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung nach oben angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die maßgebende Rechengröße für die Sozialversicherung. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte erhöht sich
Aufgrund der Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenze und der Erhöhung des Zusatzbeitrages für die gesetzlichen Krankenkassen erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung um etwas mehr als 20 Euro monatlich. Wie der Verband der Privaten Krankenversicherung bekannt gibt, gilt auch diese Änderung ab 1. Januar 2023.
Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung erweitert
Ab 1. Januar 2023 haben Patientinnen und Patienten auch Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase. Ärzte müssen bei der Indikationsstellung auf den Anspruch zur Einholung einer Zweitmeinung hinweisen. Mit dem Beschluss erweitert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren um einen weiteren planbaren Eingriff. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den Eingriffen zur Amputation beim diabetischen Fußsyndrom, an Gaumen- oder Rachenmandeln, an der Wirbelsäule, bei einer Gebärmutterentfernung oder bei Herzrhythmusstörungen, bei denen eine elektrophysiologische Herzkatheteruntersuchung oder eine Verödung von Herzgewebe (Ablation) empfohlen wird. Ebenso sind Zweitmeinungen bei Gelenkspiegelungen an der Schulter und bei Implantation einer Knieendoprothese gesetzlich möglich.
Mehr Orientierung zu Mindestmengenregelungen in Krankenhäusern
Auf den Internetseiten des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen können sich Patientinnen und Patienten künftig darüber informieren, welche Krankenhausstandorte in der näheren und weiteren Umgebung berechtigt sind, bestimmte planbare und mindestmengenrelevante stationäre Leistungen zu erbringen. Die Mindestmengenregelung wurde 2004 eingeführt, um durch Erfahrung und Routine die Qualität bei medizinischen Leistungen und Eingriffen von hoher Komplexität zu gewährleisten. Dazu zählen beispielsweise Nieren- und Lebertransplantationen, die Versorgung von Früh- und Neugeborenen oder Kniegelenk-Totalendoprothesen. Auf der neuen Internetseite kann man seine Postleitzahl und den geplanten Eingriff eingeben und erhält entsprechende Krankenhausstandorte in seiner Nähe angezeigt, die die Mindestmengen erreichen.
Elektronische Patientenakte erhält weitere Funktionen
2023 wird die elektronische Patientenakte (ePA) um neue Funktionen erweitert. Ab 2023 können Versicherte in ihrer ePA weitere medizinische Informationen wie Daten zur Arbeitsunfähigkeit in Form der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten oder digitale Gesundheitsanwendungen speichern. Seit Januar 2021 können alle gesetzlich Krankenversicherte die elektronische Patientenakte nutzen – zumindest theoretisch.
Stiftung Gesundheitswissen
Die Stiftung Gesundheitswissen (SGW) ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie wurde 2015 durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. gegründet.
Quelle: Stiftung Gesundheitswissen
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