Stand des MTA-Reformgesetzgebungsverfahrens

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Der DVTA hat in Vorbereitung auf die 1. Lesung des MTA-Reformgesetzes in einer Stellungnahme noch einmal deutlich gemacht, dass die Streichung der Heilpraktiker aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 5 MTA-Reform-Gesetz sinnvoll ist.

Das Heilpraktikergesetz regelt nicht die Ausbildung oder staatliche Prüfung der Heilpraktiker, die klassischerweise die Qualifikation von Heilberufen kennzeichnet. Eine Heilpraktikererlaubnis erhält vielmehr jede Person, die in einer Überprüfung vor dem Gesundheitsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass von ihr keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patienten ausgeht. Durch die Überprüfung wird jedoch nur geklärt, ob der/die angehende Heilpraktiker/-in Patienten nicht schadet. Es wird nicht überprüft, ob und welche medizinischen Fachkenntnisse Heilpraktiker konkret nachweisen können. Dies ist nicht im Sinne der Patientensicherheit, wie sich auch an einer Vielzahl von tödlichen Verläufen der Heilpraktikerbehandlung zeigt.

Die Heilpraktiker gehören daher weder in § 6 Abs. 1 Nr. 1 noch in § 5 Abs. 5 MTBG, da sie zum einen nicht die vorbehaltenen Tätigkeiten der MTA ausüben können, da sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, insbesondere nicht im medizinisch-technischen Bereich, noch sind ihre Qualifikationen denen der Ärzte gleichzustellen, die ein Studium der Humanmedizin nebst fachlicher Spezialisierung haben oder anderen einschlägig hochschulisch Ausgebildeten, wie zum Beispiel den Biomedizinischen Analytikern, vergleichbar sind. Heilpraktiker verfügen mangels der erforderlichen Sach- und Fachkunde im maßgebenden medizinisch-technischen Bereich nicht über die Kompetenz zur Anordnung von vorbehaltenen Tätigkeiten. Basis für eine Anordnung müssen, aufgrund der Patientensicherheit, das umfassende medizinische Wissen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten von Ärzten/-innen sein.

Der DVTA hat im Bericht zur Lage bei der Fachberufekonferenz deutlich gemacht, dass die Novellierung dazu führen muss, die Gegenwart wie die Zukunft abzubilden, sodass die Vorbefunde von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Präparaten einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung bei den den MTLA vorbehaltenen Tätigkeiten bestehen bleiben sollte, da die Vorbereitung die MTLA wieder auf eine Assistenztätigkeit reduziert, was mit dem MTA-Reform-Gesetz gerade nicht beabsichtigt ist. Auch wurde hier noch einmal darauf hingewiesen, dass selbst die Bundesärztekammer (BÄK) in ihrer Stellungnahme nicht die Ausübung durch die MTLA an sich infrage stellt, sondern nur die Weisung durch Ärzte/-innen für erforderlich erachtet. MTLA dürfen aber nie ohne Anordnung, das heißt Weisung der Ärzte/-innen tätig werden.

Auch wurde noch einmal deutlich gemacht, dass eine Streichung der Regelung, dass Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung vorbehaltene Tätigkeiten ausüben dürfen, systemwidrig ist (so auch Igl, 2010), da alle anderen in § 6 MTA-Reform-Gesetz benannten Berufsgruppen die Qualifikation, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten selbst aufweisen müssen, diese jedoch nicht. Daher wäre die Streichung sinnvoll. Die BÄK bot dem DVTA dazu ein persönliches Gespräch an, das die Präsidentinnen gerne wahrnehmen wollen.

Der Bundesrat hat in seiner 995. Sitzung am 6. November 2020 beschlossen, zu dem MTA-Reform-Gesetzesentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wie die Antwort der Bundesregierung dazu finden sich unter: dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/244/1924447.pdf.

Die Stellungnahme des Bundesrates enthält unter anderem Änderungsvorschläge für die MT der Veterinärmedizin, wie zum Beispiel in Art. 1 ist § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wie folgt zu fassen: „3. Technische Anfertigung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Präparaten einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung.“ Dies wird darin begründet, dass die MT für Veterinärmedizin in der Lage sein müssen, „aus vorliegendem biologischen Material jeweils histologische, zytologische oder andere morphologische Präparate in guter Qualität technisch anzufertigen, sodass daran eine sichere tierärztliche Befundung erfolgen kann“ (BT-Drucksache 19/24447, S. 89).

Auch wird die ausgeschlossene Finanzierung dieser Berufsgruppe gerügt. Außerdem hebt der Bundesrat für den Bereich der MTR hervor, dass die maßgebenden Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung durch das MTA-Reform-Gesetz unberührt bleiben, da diese die spezielleren Anforderungen aufzeigen (BT-Drucksache 19/24447, S. 91, 92 etc.). Die Berücksichtigung der Fehlzeiten aufgrund kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes, die zehn Tage nicht überschreiten, sowie Fehlzeiten wegen Maßnahmen aufgrund von § 28 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die mit unmittelbarer Wirkung gegen die auszubildende Person erlassen worden sind und die eine Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschreiten, werden empfohlen. Dies erscheint aufgrund der gesetzlichen Möglichkeiten wie der aktuellen Situation als sehr sinnvoll. Zu denken wäre hierbei aber auch noch an die Elternzeit.

Die Formulierung bezüglich der Mindestanforderung an die Qualifikation der hauptberuflichen Lehrkräfte wie hauptberuflichen Schulleitung sieht der Bundesrat als zu eng gefasst. Zielführend sei es, die Bewerberauswahl möglichst umfangreich zu halten und somit einen Engpass in der Lehrerversorgung zu vermeiden. Dies ist nicht zu unterstützen, da dies Rückschritt statt Fortschritt ist. Der Bundesrat regt an, dass die Länder für einheitliche Curricula in ihrem Land sorgen sollen und empfiehlt, die Anrechnung von Sachbezügen zu streichen. Der Bundesrat will die Ordnungswidrigkeiten auch auf die Ausübung der vorbehaltenen Tätigkeiten ohne Erlaubnis ausweiten, wie dies auch schon vom DVTA gefordert wurde. Es wird auch eine Nachbesserung der Finanzierung gefordert, diese sei zum Beispiel in Bezug auf die Schulgeldfreiheit unzureichend. Es fehle eine „Regelung, wie die Schulgeldfreiheit finanziert werden kann, wenn eine Privatschule keine Kooperation mit einem Krankenhaus eingehen kann oder will oder wenn die Leistungserbringung des Gesundheitsfachberufs in der Regel nicht an einem Krankenhaus erfolgt (BT-Drucksache 19/24447, S. 109). Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort darauf für einige Vorschläge noch Prüfung zugesagt, andere Änderungen jedoch abgelehnt.

Am 16. Dezember 2020 fand unter Anwesenheit des DVTA die Expertenanhörung statt. Wir halten Sie über den Fortgang unterrichtet.

Entnommen aus MTA Dialog 1/2021

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