Mit dem Inkrafttreten des MT-Berufe-Gesetzes am 1. Januar 2023 zeigt sich an den MT-Schulen, dass eine langfristige Planung zur Stellenbesetzung von MT-Lehrkräften zu einer Herausforderung führt. § 18 MTBG zeigt Mindestanforderungen an Schulen auf, sodass nach Abs. 2 Nr. 2 hauptberufliche Lehrkräfte, die fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert sind und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen, für den theoretisch-praktischen Unterricht zugelassen werden.
Aktuell ist zu beobachten, dass mit Einführung des neuen MT-Gesetzes in Deutschland nicht an die gleichzeitige Schaffung neuer Medizinpädagogischer Studienangebote gedacht worden ist und auch an den MT-Schulen in den nächsten fünf bis zehn Jahren circa 22 Prozent der Lehrenden in den Ruhestand treten werden.
Um zukünftig weiterhin qualifiziert auszubilden und hochschulisch ausgebildetes Personal in der Lehre entsprechend den bundesgesetzlichen Anforderungen einzusetzen, hat der DVTA die Bundesländer aufgefordert, ihre jeweiligen hochschulpolitischen Strategien um die Studiengänge, auch für die MT-Berufe, zu erweitern. Gleichzeitig sollten berufsbegleitende Medizinpädagogische Studiengänge nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung von Studierenden führen.
Die Stellungnahme kann auf der DVTA-Homepage unter der Rubrik: Berufspolitik – Stellungnahmen eingesehen werden.
Entnommen aus MT im Dialog 4/2023
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