Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV) ergänzt das MT-Berufe-Gesetz entsprechend. Sie soll u.a. die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach Teil 3 des MT-Berufe-Gesetzes einschließlich der praktischen Ausbildung regeln. Daneben soll die staatliche Prüfung nach § 25 des MT-Berufe-Gesetzes, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durchführung der Prüfung geregelt werden sowie die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder auch das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 52 des MT-Berufe-Gesetzes und das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung.
Geregelt ist u.a. auch die Qualifikation der Praxisanleitung. Zur Praxisanleitung geeignet ist laut Entwurf eine Person, die über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll, über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert. Dabei können die Länder den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang sei dann entsprechend zu erhöhen.
Sie finden den Entwurf hier.
Quelle: BMG
Ergänzung vom 20.05.21:
Der DVTA e.V. betont, dass er innerhalb der vom BMG gestellten Frist zum Referentenentwurf Stellung nehmen und bei der Anhörung dabei sein wird.
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