Kultusminister einigen sich auf Staatsvertrag

Zulassung zum Medizinstudium
may/aerzteblatt.de
Medizinstudium
Wie die KMK beschlossen hat, wird die Abiturbestenquote von 20 auf 30 Prozent erhöht.
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Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat sich auf den Entwurf eines zwischen den Ländern zu schließenden Staatsvertrags verständigt. Damit legt sie konkrete Vorschläge für Neuregelungen zur Vergabe von Studienplätzen im zentralen Vergabeverfahren vor. Dazu gehören die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie.

Festgelegt wird der KMK zufolge, dass in einem Auswahlverfahren bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Vorabquoten vorbehalten werden können. Innerhalb dieses Rahmens können die Länder beispielsweise eine Quote Landärzte oder für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vorsehen. Die nach Abzug dieser Vorabquote verbleibenden Studienplätze an jeder Hochschule werden – bei Abschaffung der Wartezeitquote – nach neuen Kriterien vergeben.

Wie die KMK beschlossen hat, wird die Abiturbestenquote von 20 auf 30 Prozent erhöht. Aufgrund der Dauer und des weiten Spektrums der Bewertung werde der Abiturnote „eine hohe Prognosekraft für den Studienerfolg attestiert“, heißt es von der KMK. Länderspezifische Unterschiede in den Abiturnoten sollen quotenübergreifend auf der Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten ausgeglichen werden.

Eignungsquote ist neu

Neu eingeführt wird die „zusätzliche Eignungsquote“ im Umfang von zehn Prozent. Diese soll Bewerbern unabhängig von den im Abitur erreichten Noten neue Chancen auf einen Studienplatz eröffnen. „Für die Auswahl kommen hier nur schulnotenunabhängige Kriterien in Betracht“, schreibt die KMK.

Um die „besonderen Belange“ von Bewerbern auf den Wartelisten zu berücksichtigen, wird bei Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin in dieser Quote für einen Zeitraum von zwei Jahren und mit abnehmendem Gewicht die Zeit seit Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) ergänzend neben anderen Auswahlkriterien berücksichtigt, formuliert die KMK. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule würden wie bisher auf die Wartezeit dem Grundsatz nach nicht angerechnet.

Auswahlverfahren bleibt bei 60 Prozent

Im bisherigen Umfang von 60 Prozent bestehen bleibt das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH). Der Entwurf des Staatsvertrags enthält dafür einen Katalog schulnotenabhängiger und schulnotenunabhängiger Auswahlkriterien, der durch Landesrecht zu konkretisieren sei, so die KMK. Hochschulen müssten künftig neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium berücksichtigen, bei Medizin mindestens zwei. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium sei zudem „erheblich“ zu gewichten. Ein fachspezifischer Studieneignungstest wird als verbindliches Kriterium für die Auswahlentscheidung vorgegeben.

In der zusätzlichen Eignungsquote und im AdH können dem Beschluss zufolge – je nach Landesrecht – Unterquoten eingerichtet werden. Im AdH ist im Umfang von bis zu 15 Prozent eine Unterquote möglich, in der von den Hochschulen Studienplätze entweder nur nach schulnotenabhängigen oder nur nach schulnotenunabhängigen Kriterien vergeben werden; auch die Heranziehung nur eines einzigen schulnotenabhängigen oder schulnotenunabhängigen Kriteriums kann dabei vorgesehen werden.

Wie bisher kann die Zahl der Teilnehmer insbesondere im Auswahlverfahren der Hochschulen begrenzt werden. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz dürfe jedoch nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der von der Hochschule zu vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung aufwendiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen, hieß es.

Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung bestimmter Kriterien und Verfahrensgrundsätze nicht vollständig gegeben sind, können die Länder Übergangsregelungen beschließen.

Anlass für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens ist das Urteil des Bundes¬verfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (Az.: 1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.

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