Konzepte für lebenslanges Lernen werden gebraucht
FH-Prof. Dr. Marco Kachler (DIW-MTA und FH Klagenfurt) erläuterte bei seinem Vortrag (Berufliche und akademische Qualifikationsmöglichkeiten für Medizinische Technologinnen und Technologen im Konzept des lebenslangen Lernens) die gesetzlichen Regelungen beim MT(A)-Beruf und die Unterschiede in Deutschland im Vergleich zu den anderen europäischen Ländern, in denen die Ausbildung im tertiären Sektor angesiedelt sei. In den meisten Ländern seien mittlerweile Masterprogramme in Biomedizinischer Analytik etabliert. Der Vergleich mit anderen Ländern offenbarte, dass sich die Kompetenzen deutlich unterscheiden. Sehr weitreichende Kompetenzen gebe es bspw. in UK. Je nach Abschluss sei dort auch die Befunderstellung und Therapieempfehlung und Beratung des Klinikers vorgesehen. In den Niederlanden gebe es eine vorläufige Befunderstellung durch die BMA und eine eigenständige Tätigkeit in der Zytodiagnostik. Kachler ging zudem auf die Neuordnung der MT-Berufe durch das neue MT-Berufe-Gesetz ein (MTBG).
Beim Professionalisierungskonzept gab Kachler zu bedenken, dass es immer wichtig sei, zu klären, was nach der Weiterentwicklung nach der Eingangsqualifikation die jeweilige Kompetenz sei (im Sinne von Dürfen). Sonst sorge dies nur für Frustration. Eingegangen ist Kachler zudem auf die vorbehaltenen Tätigkeiten der MTL nach § 5 MTBG:
(1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik ausgeübt werden:
1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,
2. Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Präparaten zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung.
(Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.)
Er betonte, dass es sich um Prozesse handele und nicht um das Produkt, das sich immer ändern könne. Im Gesetz werde zudem das lebenslange Lernen erwähnt. Dafür seien aber nun entsprechende Konzepte nötig. Das per Gesetz festgelegte selbständige Arbeiten der MTL bedeute ohne Weisung, sei aber in drei Jahren Ausbildung fast nicht realistisch. Nötig sei deshalb eigentlich eine Verteilung auf verschiedene Bildungsstufen. Es brauche eine Vertiefung, auch um Sicherheit zu gewinnen. Es gehe letztlich darum, das Konzept des lebenslangen Lernens zu organisieren. Gleichzeitig sei der (Weiter-) Bildungsmarkt breit und unübersichtlich und oftmals auch noch Ländersache. Da einiges nicht staatlich anerkannt sei, seien die Finanzierung und Kontrolle nicht geregelt.*
Auf lange Sicht rechnet Kachler mit verschiedenen Laborexperten auf verschiedenen Levels. Es gehe darum, die Sackgasse der MT-Berufe aufzubrechen. Das Freiwillige Fortbildungszertifikat als Möglichkeit, up-to-date zu bleiben, erwähnte Kachler ebenfalls. Zum ersten Mal sei im neuen Gesetz allerdings die verpflichtende Fortbildung für Praxisanleiter geregelt. Pro Jahr müssten künftig 24 Stunden nachgewiesen werden.
In der anschließenden Fragerunde betonte DVTA-Präsidentin Christiane Maschek, dass es wichtig sei, die Anerkennung von Zertifikaten zu erreichen. Es sollten Punkte gesammelt werden wie bei den Ärzten. Kachler gab noch zu bedenken, dass die Perspektiven für die jüngere Generation immer wichtiger würden. Es gehe darum, die Ausbildung attraktiver zu machen, sodass auch mehr Menschen den Beruf wählen. Maschek möchte ebenfalls eine größere Durchlässigkeit und Weiterbildungsmöglichkeiten, um die Mitarbeiter zu halten.
Ergänzung:
*§ 8 Allgemeines Ausbildungsziel MTBG
(1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für die selbständige Berufsausübung in dem jeweiligen Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. 2Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen.
(2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.
(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.
§ 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:
1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
2. histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
3. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:
1. personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
2. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
3. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
4. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
5. medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse,
6. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
7. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
8. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
9. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
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