Hält die Ernährung Leib und Seele gesund?
Wenn wir präventiv denken und Krankheiten verhindern möchten, müssen wir eine adäquate Ernährung aktiv einbeziehen. Denn indirekte Folgen falscher Ernährung sind chronische Erkrankungen am Herz-Kreislauf-System, Adipositas, Diabetes und eine Vielzahl weiterer gesundheitlicher Schäden. Hier lohnt eine interdisziplinäre Denkweise. Die richtige Nahrungsaufnahme hängt von vielerlei Faktoren ab; daneben gelten, nicht nur in Deutschland, diverse europäische Richtlinien zu Schad- und Zusatzstoffen, Gentechnik, Bakterien et cetera. Die Regulierungen decken zwar wichtige Aspekte ab, allerdings bleibt die Umsetzung und Verantwortung für eine gesunde Ernährung immer noch jedem selbst überlassen.
Zu viel Zucker und Fett machen dick: Doch weiß das jedes Kind? Auf abwechslungsreiche Ernährung sollte bereits im Kindergarten und in der Schule geachtet werden, vielleicht sogar schon bei den werdenden Eltern, insbesondere in bestimmten Gesellschaftsschichten. Daneben ist die Besteuerung ungesunder Lebensmittel ein wichtiger Punkt: Gesunde Lebensmittel sollten günstiger erwerbbar oder geringer besteuert werden. Eine wichtige Funktion zum Verständnis „Gesund und ungesund?“ nimmt die seit 6. November 2020 in Kraft getretene Ernährungsampel Nutri-Score ein, sie bewertet Produkte aus verarbeiteten Lebensmitteln – jeweils auf 100 Gramm bezogen – mit der Note „A“, „B“, „C“, „D“ oder „E“. A-Produkte gelten als gesund und sollten täglich verzehrt werden, E-Produkte sollten seltenere Luxusgüter bleiben. Für die Benotung wird ermittelt, wie viel gesunde beziehungsweise ungesunde Inhaltsstoffe ein Produkt enthält. Gesunde Grundnahrungsmittel sind Obst, Gemüse und Nüsse, gesunde Inhaltsstoffe stellen Ballaststoffe und Proteine dar. Als ungesund gelten Inhaltsstoffe wie Zucker, Salz und gesättigte Fettsäuren. Ursprünglich stammte die Ernährungsampel aus Frankreich, dort wird sie seit 2017 verwendet. Noch länger gibt es in Großbritannien eine Lebensmittelampel, die ebenfalls als Inspiration für den Nutri-Score diente. Entwickelt wurden beide Ampeln von Ernährungswissenschaftlern. Insgesamt erfolgt die Berechnung bei Getränken strenger als bei Lebensmitteln, zudem evaluieren Wissenschaftler seit 2021 den Nutri-Score neu, um ihn an aktuelle Ernährungsempfehlungen anzupassen, beispielsweise sollte man Fleisch nur noch in begrenzten Mengen aufnehmen. Seit dem 31. Dezember 2023 gilt nun eine veränderte Berechnungsmethode für die freiwillige Lebensmittelkennzeichnung. So werden Getränke mit künstlichen Süßstoffen und Lebensmittel mit einem vergleichsweise hohen Salzgehalt schlechter eingestuft. Es gilt eine 24-monatige Übergangsfrist.
Richtlinien zur Gentechnik
Beginnen wir beim Thema gesunde Ernährung mit den Aspekten EU-Recht und EU-Richtlinien, so fällt der Bereich Gentechnik besonders ins Auge. Die EU hat strenge Vorschriften für den Einsatz von Gentechnik in Lebensmitteln (und auch Futtermitteln). So besteht eine Kennzeichnungspflicht für alle Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten. Seit dem 18. April 2004 regeln dies zwei EU-Verordnungen: die Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (VO 1829/2003/EG) und die Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen (VO 1830/2003/EG).
Die VO 1829/2003/EG regelt die Kennzeichnungspflicht: Demnach ist alles, was aus GVO hergestellt ist, GVO enthält oder selbst gentechnisch verändert ist, kennzeichnungspflichtig. Die Pflicht gilt auch für Dienstleister, die Essen zubereiten und bei unverpackten Lebensmitteln.
Die VO 1830/2003/EG verpflichtet zur Dokumentation aller GVO, die in der Lebensmittelerzeugung eingesetzt werden, vom Ursprung und Verbleib über den gesamten Verarbeitungsprozess beziehungsweise durch die Vertriebskette hindurch. Jede Annahme und Weitergabe eines Gentechnikproduktes muss schriftlich festgehalten, parallel muss die Information über das spezifische Nachweisverfahren des jeweiligen GVO übermittelt werden. Die Unterlagen darüber müssen alle Beteiligten (Landwirte, Lebensmittelindustrie und Handel) fünf Jahre lang aufbewahren. Das Rückverfolgbarkeitssystem bildet die Grundlage der Kennzeichnung und soll den Rückruf ermöglichen, wenn sich später herausstellt, dass ein GVO umwelt- oder gesundheitsschädlich ist (Quelle: www.bund.net/themen/landwirtschaft/gentechnik/gesetze-und-zulassungen/eu-gentechnikrecht/eu-verordnungen/).
Darüber hinaus dürfen Lebensmittelanbieter in Deutschland darauf hinweisen, dass ihre Produkte ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt wurden. Den Nachweis regelt seit 1. Mai 2008 das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz. Bei Lebensmittelbestandteilen gilt: Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind verboten, nachweisbare zufällige oder technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen werden nicht toleriert und Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren, Aromen oder Enzyme, die mithilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, dürfen nicht verwendet werden. Zusätzlich gilt bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Milch oder Eiern: Bei der Fütterung der Tiere wurden keine genetisch veränderten Futtermittel verwendet. Ausnahmen davon, für bestimmte Zeiträume vor der Gewinnung des Lebensmittels, sind in einem Anhang zum Gesetz dargestellt. Eine Unterschreitung dieser Mindestdauer ist untersagt. Futtermittelzusatzstoffe, die mithilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert werden, sind zulässig. Unzulässig sind ebenfalls Futtermittelzusatzstoffe, die GVO sind oder aus GVO hergestellt wurden. Die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Impfstoffen aus gentechnischer Herstellung ist hingegen zulässig (Quelle: www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittel-kennzeichnung/freiwillige-angaben-und-label/kennzeichnungspflicht-gvo.html).
EU-Regulierungen in Bezug auf weitere Stoffe
Um gesundheitliche Schäden etwa aufgrund von Bakterien, Schadstoffen oder Zusätzen in Lebensmitteln vorzubeugen, hat die EU besondere Hygienevorschriften für die Lebensmittelproduktion entwickelt, um die Sicherheit vor bakteriellen Kontaminationen zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem Richtlinien zur Lebensmittelsicherheit und zur Kontrolle meldepflichtiger Krankheitserreger wie Salmonellen oder Listerien. Ähnliches gilt für den Schadstoff-höchstgehalt: Hier bestehen laut EU-Recht Grenzwerte für verschiedene Schadstoffe in Lebensmitteln, um die Verbrauchergesundheit zu schützen. Dies umfasst beispielsweise Grenzwerte für Pestizidrückstände, Schwermetalle oder kontaminierende Substanzen. Auch die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln wird von der EU reguliert. Es gibt eine umfangreiche Liste zugelassener Zusatzstoffe mit spezifischen Verwendungsbedingungen und maximalen Mengen, die in Lebensmitteln enthalten sein dürfen. Dabei handelt es sich etwa um Konservierungsmittel, Farbstoffe oder Geschmacksverstärker. Die E-Nummer-Kennzeichnung dieser Stoffe ist in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig und somit sprachunabhängig vergleichbar. Für Allergiker ist die Nachverfolgbarkeit besonders wichtig. Ferner bestehen Verbote oder Einschränkungen für Substanzen wie künstliche Süßstoffe beziehungsweise Aromen oder Farbstoffe. Die in der EU geltende Liste der Lebensmittelzusatzstoffe, Verordnung EG 1333/2008, enthält alle Zusatzstoffe, die verwendet werden dürfen. Daneben dürfen Substanzen wie Vitamine und Mineralstoffe (Verordnung EG 1925/2006, Anhang 1 und 2), Enzyme (Verordnung EG 1332/2008), Aromen und Stoffe mit Aromaeigenschaften (Verordnung EG 1334/2008) sowie Zusatzstoffe zu Wein (Verordnung EU 2019/934 Anhang 1) verwendet werden.
Zudem schreibt die EU bestimmte Regeln für Kennzeichnungen wie vegan (rein pflanzliche Ernährung ohne tierische Produkte und Derivate) oder vegetarisch (Ernährung ohne das Verzehren getöteter Tiere) vor. Die Lebensmittelhersteller müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um derartige Begriffe verwenden zu dürfen, damit Verbraucher nicht irregeführt werden. Die Lebensmittel-Informationsverordnung EU 1169/2011 sieht vor, dass sämtliche Zutaten, die ein Lebensmittel enthält, auf der Verpackung aufgeführt werden müssen.
Entnommen aus MT im Dialog 2/2024
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