Dank ihrer beruflichen Qualifikation gewähren sie die sachgerechte Probenentnahme und die Laboranalyse. Sie sorgen bei den bildgebenden Verfahren und in der Funktionsdiagnostik für valide diagnostische Ergebnisse, damit Ärzte und Ärztinnen die Therapie von COVID-19 einleiten können.
Vertreter/-innen des DVTA haben darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die Novellierung sowohl der MTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als auch des MTA-Gesetzes voranzutreiben, um einen zielgerichteten Einsatz qualifizierter Arbeitskräfte nicht nur in Zeiten der Coronakrise, sondern auch sonst zum Wohle der Patienten und zum Patientenschutz im Gesundheitswesen zu gewährleisten. Die jetzige APrV von 1994 ist weder kompetenzorientiert noch spiegelt sie den aktuellen Stand der medizinisch-technischen Entwicklung wider. Die Beibehaltung der vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinne des Patientenschutzes müsse auch in Zukunft gewährleistet sein. Zudem wurde deutlich gemacht, dass MTA nicht assistieren, sondern die vorbehaltenen Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich durchführen. Dem muss durch eine Änderung der Berufsbezeichnung Rechnung getragen werden.
Ergebnis des Gespräches war, dass die Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums zur Novellierung der MTA-Berufe angefordert werden soll und ein Berichterstattergespräch unter Beteiligung des Petenten avisiert wurde.
Entnommen aus MTA Dialog 5/2020
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