Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 17.04.2015, Az .: 28 Ca 2405/15): Das Arbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hausmeister pro Stunde 5,19 € erhielt und nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes die Anhebung seines Stundenlohns auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € verlangte. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer daraufhin die Heraufsetzung des Stundenlohns auf den gesetzlichen Mindestlohn an, aber bei deutlicher Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit. Nach dem Vorschlag wäre der Arbeitnehmer auf einen Stundenlohn von 10,50 € gekommen, hätte aber insgesamt nur noch monatlich 32 Stunden bei einer Vergütung von 325 € arbeiten können. Der Arbeitnehmer lehnte dies ab und wurde dafür vom Arbeitgeber gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und gewann, da das Arbeitsgericht Berlin in diesem Verhalten des Arbeitgebers eine verbotene Maßregelung nach § 612a BGB sah. Dem Arbeitnehmer darf, nur weil er seine gesetzlichen Rechte einfordert, nicht gekündigt werden.
E. Müller-Rawlins
Rechtsanwältin
Kanzlei HMR
Aus: MTA Dialog 7 (2015) Jahrgang 16
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