Einsatz der MTRA in der Teleradiologie

Nach dem aktuell gültigen Strahlenschutzgesetz
Benjamin König-Nettelmann
Einsatz der MTRA in der Teleradiologie
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Unter Teleradiologie versteht man im medizinischen Kontext jeden Vorgang, bei dem Untersuchungsbilder über eine Telekommunikationseinrichtung an einen entfernten Ort übertragen werden, wobei sich der fachkundige Arzt nicht am Ort der technischen Durchführung befindet.

Der Teleradiologe ist mittels verschlüsselter Internetverbindung oder auch fernmündlich mit der anfordernden sowie durchführenden Stelle verbunden. Ziel ist es, vor allem kleineren Institutionen zum Beispiel den Einsatz von Computertomografien (CT) zu ermöglichen, gerade im Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst, um die flächendeckende Patientenversorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber stellt klare Anforderungen an die Teleradiologie.

Rechtsgrundlage

Die Berufsgruppe der MTRA nimmt eine wesentliche Schlüsselfunktion in der Teleradiologie ein. Die MTRA sind nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) § 14 Abs. 2 Nummer 2 berechtigt, die Röntgenuntersuchung nach Stellung der rechtfertigenden Indikation und der Untersuchungsweise durch den Teleradiologen, eigenständig durchzuführen. Sie müssen nach dem MTA-Gesetz (§ 1 Abs. 1 Nummer 2 des MTA-G) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung MTRA haben. Hierbei ist eine aktuell gültige Fachkunde im entsprechenden Tätigkeitsbereich zwingend erforderlich. Immer wieder wünschen sich Betreiber von Röntgeneinrichtungen, auch Personen mit Kenntnissen im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik und sonstiger medizinisch abgeschlossener Ausbildung (zum Beispiel Medizinische Fachangestellte) in der Teleradiologie einzusetzen. Dieses ist nach der aktuell gültigen Strahlenschutzgesetzgebung unzulässig. Gerade im Hinblick auf den Patientenschutz und eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung ist der Einsatz von MTRA unerlässlich. Es ist im Genehmigungsbescheid klar geregelt, welche Untersuchungen im Rahmen der Teleradiologie durchgeführt werden dürfen. Ausgenommen sind zumeist Untersuchungen mit hoher Strahlenexposition oder Komplexität, zum Beispiel mehrphasige CT-Untersuchungen, Pädiatrie und Untersuchung von Schwangeren, gerade im Hinblick auf das ungeborene Kind. Diese genannten Untersuchungen erfordern einen fachkundigen Arzt am Ort der technischen Durchführung.

Technische Voraussetzung

Grundvoraussetzung für die Teleradiologie ist eine entsprechende apparative Ausstattung (Untersuchungsgeräte und Teleradiologieeinrichtung am Untersuchungsort sowie eine teleradiologische Empfangseinrichtung am Auswertort und entsprechende Befundungsmonitore [entsprechend DIN 6868–159]). Es muss eine schnelle, sichere und stabile Leitung zur Übermittlung der Bilddaten vorhanden sein. Die angeforderten Untersuchungen in der Teleradiologie können nur durchgeführt werden, wenn alle Komponenten in der Teleradiologie voll funktionsfähig sind. Ist eine Teilkomponente in der IT-Kette defekt, tritt das geforderte Ausfallkonzept in Kraft. Der fachkundige Arzt muss bei Notfällen in 45 Minuten vor Ort sein können.

Vorbereitung

Der Arzt in der Klinik muss alle notwendigen Informationen zur rechtfertigenden Indikation sammeln und dem fachkundigen Teleradiologen schriftlich und bei Bedarf auch telefonisch zur Verfügung stellen. Erst dann kann die abschließende rechtfertigende Indikation für die Untersuchung durch den Teleradiologen gestellt werden. Der Teleradiologe hat den Lead und ist allen weiteren Berufsgruppen in Hinblick auf die geplante diagnostische Untersuchung weisungsbefugt und legt die Untersuchungsweise fest. Die MTRA hat die vorhandenen Voraufnahmen und die komplette Datenübermittlung zum Teleradiologen technisch zu überwachen.

Durchführung

Vor Ort hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass nur die MTRA als einziger Gesundheitsfachberuf die angeforderte Untersuchung eigenständig technisch durchführt. Sie kontrolliert unter anderem arbeitstäglich die Funktion der Datenübermittlung und führt die monatliche Konstanzprüfung durch. Der anfordernde Klinikarzt ist während der gesamten teleradiologischen Untersuchung anwesend, um den zugewiesenen Patienten klinisch zu überwachen und bei etwaigen Kontrastmittelreaktionen direkt handlungsfähig zu sein. Die Untersuchung wird vor Ort entsprechend der hinterlegten und Standard Operating Procedure (SOP) durchgeführt.

© Haus der Technik e.V.

Nachverarbeitung

Nach Abschluss der Untersuchung wird der vollständige Bilddatensatz durch die technisch durchführende MTRA an den Teleradiologen verschickt. Die Dokumentation der teleradiologischen Untersuchung gehört ebenfalls zu dem Tätigkeitsgebiet der Medizinisch-technischen Radiologieassistentin, hierdurch ist auch im Nachhinein eine gezielte Überprüfung der Untersuchungen möglich. Ziel ist unter anderem der Ausschluss, dass Routineuntersuchungen unter teleradiologischem Kontext durchgeführt werden. Die Ausnahme besteht darin, wenn die Teleradiologie für 24 Stunden genehmigt ist. Der Teleradiologe übermittelt abschließend seinen Befund an die anfordernde Stelle zurück (per E-Mail, Fax oder per fernmündliches Gespräch). Vorzugsweise erfolgt auch zu einem späteren Zeitpunkt ein schriftlicher Befund, dieser kann gegebenenfalls auch über das RIS oder PACS erfolgen.

Entnommen aus MTA Dialog 4/2020

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