Das Ziel der Konstanzprüfung ist es, nach dem ALARA-Prinzip ausreichende Bildqualität bei möglichst geringer Strahlenexposition zu erreichen. Dazu wird die Konstanz einer Röntgeneinrichtung zur Digitalen Projektionsradiografie und Durchleuchtung durch den Vergleich von Kenngrößen mit den in der Abnahmeprüfung ermittelten, den sogenannten Bezugswerten, verglichen.
Was ist neu außer der Anpassung an das Strahlenschutzgesetz?
Einrichtungen für Durchleuchtung wurden bislang nach DIN 6868–4 geprüft, Einrichtungen für die Digitale Projektionsradiografie nach DIN 6868–13. Nun gibt es nur noch eine Norm und einen Prüfkörper. Bietet die Röntgeneinrichtung die Möglichkeit der digitalen Volumentomografie, so ist ein zusätzlicher Prüfkörper nach DIN 6868–150 zur Ermittlung der Ortsauflösung notwendig. Der Prüfumfang wurde um verschiedene Kenngrößen erweitert, beispielsweise muss die Dosisflächenproduktanzeige bei jedem Anwendungsgerät überprüft werden. Die Prüfung der DSA wurde um den Subtraktionsmode ergänzt. Die Berechnung der Toleranzgrenzen des Pixelwertes für die Betriebsart Digitale Radiografie ist an den Prüfkörper nach DIN 6868–4 angepasst. Auf die Prüfung einer weiteren Strahlenqualität kann verzichtet werden.
Bei Durchleuchtungseinrichtungen mit Flachdetektoren wird nur ein Bezugsformat geprüft. Optional kann ein weiteres Bildformat geprüft werden. Bei einzelnen Kenngrößen der Betriebsarten DSA/Subtraktion und digitale Volumentomografie genügt eine jährliche Prüfung.
Das Zusammenführen der beiden wichtigsten Normen, der DIN 6868–13 und der DIN 6868–4, für die Konstanzprüfungen in der konventionellen Röntgendiagnostik kann dem Anwender die Anschaffung eines zusätzlichen Prüfkörpers ersparen.
Monika Renz
Isotopenlabor und Strahlenschutz
Universitätsklinikum Tübingen
Mitglied im Normenausschuss Radiologie für den DVTA
Kontakt: monika.renz@med.uni-tuebingen.de
Entnommen aus MTA Dialog 11/2020
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