Diagnostischer Ultraschall bei Schwangeren: Keine Ordnungswidrigkeit

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Ultraschall in der Schwangerschaft
Nach Auffassung der Fachgesellschaften handelt es sich beim diagnostischen Ultraschall um natürliche und harmlose Schallwellen. romaset - stock.adobe.com
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Die Anwendung aller Ultraschalluntersuchungen nach Mutterschaftsrichtlinien und alle feindiagnostischen Ultraschalluntersuchungen sind nach Auffassung mehrerer Fachgesellschaften ärztliche Untersuchungen und unterliegen nicht der Strahlenschutzverordnung.

Der Gesetzgeber untersagt im § 10 der seit dem 1. Januar 2021 verbindlich geltenden Strahlenschutzverordnung Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne medizinische Indikation. Demnach stellen nichtmedizinische Ultraschallangebote wie das umgangssprachlich genannte Babykino eine Ordnungswidrigkeit dar. § 2 der Strahlenschutzverordnung definiert als nichtmedizinischen Zweck Anwendungen, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dienen. Daraus folgt, dass der medizinisch indizierte Ultraschall nach den Mutterschaftsrichtlinien – einschließlich aller eventuell zusätzlich notwendigen Ultraschalluntersuchungen – ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.

 

Natürliche und harmlose Schallwellen

„Für uns als Frauenärzte/-innen ist es wichtig zu wissen, dass die Anwendung von Ultraschall zur Untersuchung des Feten in der Schwangerschaft ungefährlich ist. Es handelt sich bei diesem diagnostischen Ultraschall um natürliche und harmlose Schallwellen, die leider im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens als ,nichtionisierende Strahlung‘ klassifiziert wurden“, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e. V. (DEGUM), der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) und dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF).

Maßgeblich sei der Schwellenwert, der als thermischer Index (TI) auf dem Bildschirm des Ultraschallgerätes kontinuierlich dargestellt wird und Rückschlüsse auf eventuelle Erwärmungen zulässt. Bei allen Anwendungen in der Schwangerschaft sollte dieser TI < 0,7 sein; theoretisch könnte man dann zeitlich unbegrenzt Ultraschall durchführen. Die Einhaltung dieses Schwellenwerts sei technisch sehr einfach: Oft reicht den Fachgesellschaften zufolge eine einfache Reduktion des Acoustic Outputs, ohne Abstriche an der Bildqualität zu verzeichnen: „Der mechanische Index (MI) spielt bei der Anwendung von Ultraschall in der Schwangerschaft keine Rolle, da dieser nur eine Bedeutung bei Verwendung von Kontrastmitteln sowie im Zusammenhang mit luftgefüllten Organen hat. Beides ist in der Schwangerschaft nicht gegeben.“

Briefwechsel mit dem Bundesumweltministerium

Da die Neufassung der Strahlenschutzverordnung zu erheblicher Unsicherheit unter Frauenärzten/-innen geführt habe, wurde seitens der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e. V. (DEGUM) neben einem Treffen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) auch ein umfangreicher Briefwechsel mit dem BMU durchgeführt. Infolge dieses Briefwechsels kann, so die DEGUM, folgendes zusammengefasst werden:

  • Die Anwendung aller Ultraschalluntersuchungen nach Mutterschaftsrichtlinien und alle feindiagnostischen Ultraschalluntersuchungen sind ärztliche Untersuchungen und unterliegen nicht der Strahlenschutzverordnung. In diesem Kontext dürfen auch Bilder und Filme erstellt werden.
  • Ultraschall zu Forschungszwecken unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist erlaubt.
  • Ultraschall im Rahmen praktischer Übungen in Ultraschallkursen zur Aus- und Weiterbildung unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist weiterhin erlaubt.
  • Ultraschall im Rahmen von KV-Prüfungen unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist weiterhin erlaubt.
  • Ultraschall im Rahmen von Kongressen und wissenschaftlichen Veranstaltungen unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist weiterhin erlaubt (Ultraschall zu Aus- und Weiterbildung, nicht jedoch im Rahmen einer ausschließlichen Produktpräsentation).
  • Ultraschalluntersuchungen mit dem alleinigen Zweck der Erstellung von Erinnerungsfilmen und -bildern sind nicht erlaubt.

In einigen Portalen sei die Behauptung aufgestellt worden, mit der neuen Verordnung seien nun auch Ultraschalluntersuchungen als Selbstzahlerleistungen verboten worden. Dazu die Fachgesellschaften: „Dies ist eindeutig falsch. Die Entscheidung, ob eine Untersuchung im Sinne der Schwangeren und des Ungeborenen sinnvoll und indiziert ist, treffen die betreuenden Frauenärzte/-innen.“

Literatur:

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) einsehbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/NiSV.pdf  

§10 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) einsehbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/__10.html

Quelle: DEGUM, 14.01.21

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