Corona beschert komplizierte Weihnachtsfeiern

Was ist bei betrieblichen Feiern zu beachten?
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Weihnachtsfeier unter Coronabedingungen
Weihnachtsfeier in Präsenz oder doch lieber virtuell? © AdriaVidal, stock.adobe.com
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Auch in diesem Jahr fragen sich viele Unternehmen, ob angesichts des weiterhin bestehenden Risikos der Ansteckung mit SARS-CoV-2 (oder Grippe) eine Weihnachtsfeier in Präsenz stattfinden sollte oder doch lieber virtuell.

Um ein Präsenztreffen für alle Beteiligten möglichst sicher zu gestalten, gilt es jedoch laut DGUV einiges zu beachten. Zwar gebe die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Betrieben einen Handlungsspielraum. Sie müssten aber angepasst an die spezifische Situation im Betrieb im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept mit passenden Infektionsschutzmaßnahmen erstellen. Beachtet werden müsse dabei zum Beispiel: die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, richtiges Lüften oder auch ein regelmäßiges Testangebot an die Beschäftigten.

Infektionsschutz-Maßnahmen erforderlich

„Bei Weihnachtsfeiern sollten dann die gleichen Infektionsschutz-Maßnahmen angewandt werden, die auch für Sitzungen oder Seminare gelten“, sagt Biostoffexperte Gerd Schneider von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Dazu gehört zum Beispiel eine kontinuierliche technische Raumlüftung oder das regelmäßige Stoßlüften der Räume ebenso wie die Vorgabe an alle Beteiligten, sich vor dem Event auf eine Infektion mit dem Corona-Virus zu testen.“

Was ist mit Masken?

Müssen bei Feiern in Innenräumen Atemschutzmasken getragen werden oder nicht? Die Arbeitsschutzverordnung sagt dazu laut DGUV: Reichen technische Maßnahmen (zum Beispiel Lüften) oder organisatorische (zum Beispiel Abstände) bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen nicht aus, um die Beschäftigten vor einer Infektion zu schützen, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen.

Daneben verweist die DGUV auch darauf, dass nicht vergessen werden dürfe, dass nicht nur die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung relevant seien, sondern auch die Bestimmungen der Länder und Kommunen. Wenn sie Versammlungen zum Beispiel abhängig von der Personenzahl mit strengeren Auflagen belegen, müssten diese auf jeden Fall eingehalten werden. Dies sei insbesondere bei der Planung von Feiern außerhalb des Betriebes zu beachten.

Wie sieht es mit z.B. einem gemeinsamen Winterspaziergang als Alternative aus? Die DGUV verweist darauf, dass auch bei Aktivitäten an der frischen Luft kein einhundertprozentiger Schutz vor einer Infektion gegeben sei, aber das Infektionsrisiko werde dadurch zumindest deutlich reduziert.

Quelle: DGUV

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