Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied Ende Februar, dass das Internetportal Jameda seine Prüfpflichten verletzt habe. Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die Bewertung des Klägers, ein Zahnarzt aus Berlin, durch einen anonymen Nutzer. Er habe festgestellt, dass er den Kläger nicht empfehlen könne. Als Gesamtnote war 4,8 genannt Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis. Der Zahnarzt verlangte Beweise, dass der Patient tatsächlich bei ihm behandelt worden sei. Dieser Nachweispflicht sei Jameda jedoch nicht nachgekommen, so der BGH.
„Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt“, stellte der Bundesgerichtshof fest. Zudem erschwerten es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihre den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien vorzulegen. Das habe Jameda aber versäumt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2016
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