Besondere Regeln für Geimpfte?

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Impfung
Spätestens seit dem Start des Impfprogramms wird kontrovers diskutiert, ob die zum Zweck des Infektionsschutzes verfügten staatlichen Freiheitsbeschränkungen für Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind, aufgehoben werden sollten. Alexander Raths - stock.adobe.com
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Der Deutsche Ethikrat lehnt es in seiner heute veröffentlichten Ad-hoc-Empfehlung ab, die Einschränkungen für jene Menschen zu lockern, die bereits gegen das Coronavirus geimpft wurden.

In seiner heute veröffentlichten Ad-hoc-Empfehlung widmet sich der Deutsche Ethikrat der Frage, ob eine Impfung gegen Covid-19 zu besonderen Regeln für geimpfte Personen führen darf oder sogar muss. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbietet sich die individuelle Rücknahme staatlicher Freiheitsbeschränkungen nach Ansicht des Ethikrates schon deshalb, weil die Möglichkeit einer Weiterverbreitung des Virus durch Geimpfte nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

Spätestens seit dem Start des Impfprogramms wird kontrovers diskutiert, ob die zum Zweck des Infektionsschutzes verfügten staatlichen Freiheitsbeschränkungen für Personen, die gegen COVID-19 geimpft sind, aufgehoben werden sollten. Bezüglich tiefgreifender Einschränkungen des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens hält der Deutsche Ethikrat fest, dass diese ohnehin nur solange gerechtfertigt sind, wie die Versorgung schwer erkrankter COVID-19-Patienten das Gesundheitssystem akut zu überlasten droht.

Berücksichtigung der Vertragsfreiheit

In dem Maße, in dem dieses Risiko erfolgreich gesenkt werden kann, müssten Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, die gravierende Grundrechtseingriffe enthalten, für alle zurückgenommen werden. Eine vorherige individuelle Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen nur für geimpfte Personen ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn hinreichend gesichert wäre, dass sie das Virus nicht mehr weiterverbreiten können. Dabei wären allerdings auch Fragen der Gerechtigkeit sowie der Folgen für die Akzeptanz der Impfstrategie zu berücksichtigen. Das Befolgen vergleichsweise weniger eingriffsintensiver Maßnahmen wie Abstandsregeln und Maskenpflicht könne man auch Geimpften in jedem Fall weiterhin zumuten.

Bei der Frage, inwieweit es privaten Anbietern verwehrt sein sollte beziehungsweise verwehrt werden könne, den Zugang zu von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf geimpfte Personen zu beschränken, ist, so der Ethikrat, die Vertragsfreiheit zu berücksichtigen. Sie stellt es Privatpersonen und privaten Unternehmen grundsätzlich frei zu entscheiden, mit wem diese einen Vertrag schließen. Einschränkungen dieser Freiheit könnten gerechtfertigt sein bei Angeboten, die für eine prinzipiell gleichberechtigte, basale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unerlässlich sind.

Keine besonderen Verpflichtungen zu berufsbezogenen Tätigkeiten

Besondere Verpflichtungen zu berufsbezogenen oder gemeinwohlorientierten Tätigkeiten sollten geimpften Personen nach Ansicht des Deutschen Ethikrates weder von staatlicher Seite noch von Arbeit- oder Dienstgebern auferlegt werden, um keine Gegenanreize zur Impfung zu setzen.

Die kritische Beurteilung möglicher besonderer Regeln für auf freiwilliger Basis geimpfte Personen gilt „wohlgemerkt nicht für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege-, Senioren-, Behinderten- und Hospizeinrichtungen. Die in solchen Einrichtungen geltenden Ausgangsverbote beziehungsweise -einschränkungen und Beschränkungen von Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten sollten für die dort Lebenden aufgehoben werden, sobald sie geimpft wurden“, betont der Ethikrat in seiner Stellungnahme. Angesichts der erheblichen Belastungen, welche diese Personengruppe bereits im Verlauf der Pandemie erlebt habe, könne dies ethisch gerechtfertigt werden.

Die Ad-hoc-Empfehlung „Besondere Regeln für Geimpfte?“ ist von der Website des Deutschen Ethikrates abrufbar.

Quelle: Deutscher Ethikrat, 04.02.2021

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