BÄK warnt vor Rückschritten bei der Sicherheitskultur

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Wie aus den Qualitätssicherungsdaten aussagefähige Qualitätsprofile von Krankenhausfachabteilungen generiert werden soll, bleibt aus Sicht der Bundesärztekammer unklar. Fotolia/Robert Kneschke
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Erheblichen Änderungsbedarf sieht die Bundesärztekammer bei dem Konzept der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren für die Krankenhausversorgung.

Die Kritik der Bundesärztekammer an dem Konzept der Qualitätsindikatoren geht aus der Stellungnahme der BÄK zu dem Vorbericht hervor, den das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgelegt hat.

Zwar sei es dem IQTIG innerhalb kurzer Frist gelungen, mit Hilfe von Literaturrecherchen, explorativen Berechnungen und bereits vorliegenden Qualitätssicherungsdaten potenziell geeignete Qualitätsindikatoren zu identifizieren.  Wie daraus aussagefähige Qualitätsprofile von Krankenhausfachabteilungen generiert werden sollen, bleibt aus Sicht der BÄK jedoch weitgehend unklar.

Besonders kritisch sieht Günther Jonitz, Vorstandsmitglied und Vorsitzender der Qualitätssicherungsgremien der Bundesärztekammer, die unzulässige Verkürzung des bisher erreichten Verständnisses von Patientensicherheit auf das Konstrukt einer „Patientengefährdung“. „Dies ist nicht nur methodisch fragwürdig, sondern würde auch einen Rückschritt für den Aufbau einer Sicherheitskultur bedeuten, die auf Prävention setzt und nicht auf Schuld und Sanktion“, so Jonitz.

Darüber hinaus treibe das Konzept in seiner jetzigen Form den Trend zur Zentralisierung der Qualitätssicherung auf Bundesebene noch weiter voran, kritisiert Jonitz. Er bezieht sich dabei auf die Durchführung des Strukturierten Dialogs, der bisher als Verständigungsinstrument zwischen Krankenhäusern und regionalen Einrichtungen der Landesebene eingesetzt wird.

Mit dem Konzept soll der Auftrag des Gesetzgebers (§ 136 c SGB V) umgesetzt werden, den Landesbehörden Indikatoren für eine qualitätsorientierte Krankenhausplanung zur Verfügung zu stellen.


Quelle: Bundesärztekammer, 18.08.2016

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