Auftakttreffen zur erforderlichen Novellierung der MTA-APrV und des MTAG
Um unsere Vorstellungen einer neuen MTA-APrV dem Gesetzgeber vorzulegen, wurden am 26. September 2019 von der Laboratoriumsmedizin und am 15. November 2019 vonseiten der Fachvertretung Radiologie und der Fachvertretung Funktionsdiagnostik erste Vorschläge erarbeitet.
Konsens besteht in den Fachvertretungen Laboratoriumsmedizin, Radiologie und Funktionsdiagnostik darin, dass eine neue MTA-APrV keine festgelegten spezifischen Tätigkeiten definieren soll, sondern Kernkompetenzen und Rahmenbedingungen für eine künftige Ausbildung formuliert werden sollten. In beiden Workshops diente das Notfallsanitätergesetz mit seiner APrV als Grundlage.
Hilfreich zur Seite stand der Radiologie und der Funktionsdiagnostik Tina Hartmann, die als Bildungsexpertin wichtige Impulse zur strukturierten Bearbeitung der umfangreichen Thematik eingebracht hat. Nach einer Einführung in das Thema konnten im Brain-storming die Schwerpunktthemen fokussiert werden, anschließend erfolgte die Priorisierung der nächsten Arbeitsschritte. Es wurden überfachliche Themen (Zulassung, Organisationsstruktur, Trägerschaft, Zuständigkeiten, Stundenumfang und Erweiterung der Ausbildungsdauer, Prüfungsverfahren, Teilzeitausbildung und gegebenenfalls Anerkennung) erarbeitet, wobei die Fachinhalte zunächst außen vor gelassen worden sind.
Wir haben uns geeinigt, die neue Notfallsanitäter-APrV als Vorlage zur Bearbeitung zu wählen, diese ist kompetenzorientiert und auf deren Grundlage kann ein Rahmenlehrplan erarbeitet werden. Die bisher diskutierten notwendigen Abänderungen für die MTA-APrV umfassen (als beispielhafte Nennung):
- Erweiterung des Stundenumfangs
- Reduktion des Krankenhauspraktikums
- Fixierung einer Ausbildungsvergütung per Gesetz
- Qualifikationsumfang für Praxisanleiter
- Konsens, dass die bisherige Regelung der Ausgleichsmöglichkeit in Prüfung abgeändert wird
- Verlängerung der Ausbildung
- Zulassungsvoraussetzung für das Examen
- Teilzeitausbildung
- Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung
- Teilanerkennung von Ausbildungsinhalten anderer Gesundheitsfachberufe
In der nächsten Sitzung im Februar steht die Diskussion folgender Themen auf der Agenda:
- Lernbereiche versus Fächergruppen, ohne direkte inhaltliche Vorgaben, um einen bundeseinheitlichen Rahmenlehrplan zu ermöglichen
- Zwischenprüfung, Probezeit, Kündigungsbedingungen, Urlaubszeiten
- Möglichkeit zu Lernzeiten, Festlegung der Prüfungsverfahren
Im Namen der Fachvertretungen Radiologie und Funktionsdiagnostik
Grit Fürst
Die Fachvertretung Laboratoriumsmedizin legt außerdem großen Wert auf die Beibehaltung der im aktuell gültigen MTA-Gesetz verankerten vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 9 MTA-Gesetz). Diese sollten entsprechend künftiger Kompetenzformulierungen ergänzt werden. Des Weiteren wurde Konsens über die dringende Notwendigkeit einer Änderung der Berufsbezeichnung hergestellt.
In der Diskussion zur Änderung der MTA-APrV wurden neben einigen oben genannten Aspekten weitere festgehalten:
- Beibehaltung der dreijährigen Ausbildung
- Veränderungen der Verteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie Ergänzung von Kompetenzen, um künftige Anforderungen im Handlungsfeld bewältigen zu können (wie etwa Anforderungen an Informationstechnologien).
- Ausweitung und Veränderungen von praktischen Unterrichtsstrukturen.
- MTA-G § 8 (3) „. . . sechs Wochen in Krankenhäusern mit den dort notwendigen . . . und solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege. . .“ – sollte reduziert werden.
Dies sind einige Schwerpunkte, die wir bisher diskutiert haben. Die Beratung zur Novellierung der MTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird in der nächsten Fachvertretungssitzung im Februar 2020 fortgesetzt.
Im Namen der Fachvertretung Laboratoriumsmedizin
Marianne Vetter-Knoll
Entnommen aus MTA Dialog 1/2020
Artikel teilen