Unter anderem werden dazu als wichtige Themengebiete für den Aktionsplan zur Novellierung der Gesundheitsfachberufe die Revision der Berufsgesetze sowie die Ausbildungsstruktur und die Finanzierung genannt.
In diesem Zusammenhang wird die veränderte Aufgabenverteilung der Gesundheitsberufe in den Fokus genommen, das heißt: Wer macht sinnvollerweise was an welcher Stelle des Versorgungsprozesses? Auch die MTA-Berufe sind einbezogen, was dem DVTA von der GMK im Jahr 2017 schriftlich bestätigt wurde.
MTA-Berufe sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesundheitsversorgung, da „Ohne MTA keine Diagnostik, ohne Diagnostik keine Therapie!“ möglich ist.
Die MTA-Berufe sind schon lange nicht mehr allein in den ihnen gemäß § 9 MTAG vorbehaltenen Aufgabenbereichen tätig. Sie werden zur Arztentlastung zum Beispiel mit Applikation von Kontrastmitteln und Radionukliden, Gewebezuschnitten, Sonographie et cetera im Rahmen der Delegation routinemäßig befasst.
Nach der GesinE-Studie, die im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) eine Bestandsaufnahme der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen im europäischen Vergleich durchführte, kann zudem mit einer fachlichen Spezialisierung oder hochschulischen (Weiter-)Bildung erreicht werden, dass die MTA-Berufe noch mehr arztentlastende Tätigkeiten übernehmen können (BMBF 2014: 106).
Beispielhaft seien hier genannt:
• MTLA
– Beurteilung morphologischer Strukturen und deren Veränderungen, die makroskopisch erfassbar sind
– Vorbefundung mikroskopischer morphologischer Veränderungen
– Spezielle Vorbereitungen von Untersuchungsmaterial
• MTRA
– Vorprüfung der rechtfertigenden Indikation und selbstständige Auswahl der Untersuchungsmethode
– Vorbefundung von konventionellen Röntgenbildern, Schnittbilduntersuchungen zur Entscheidung weiterer Sequenzen und nuklearmedizinischen Untersuchungen
• MTAF
– Selbstständige Durchführung von standardisierten Echokardiographien, auch 3-D-Ultraschall
– Selbstständige Durchführung und Vorbefundung von intraoperativem Monitoring
– Messung und Befundung bei Neugeborenen und Säuglingen zum Ausschluss von Schwerhörigkeit (Neugeborenen-Hörscreening)
Die Zulässigkeit der Delegation hatte der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1975 (Az.: VI ZR 72/74) bestätigt, wenn die Tätigkeiten nicht dem Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt. Die vorbenannten Tätigkeiten setzen dieses nicht zwingend voraus.
Der DVTA sieht es daher als wichtig an, dass auch routinemäßig bereits delegierte Tätigkeiten wie die durch fachliche Weiterqualifizierung möglichen Delegationstätigkeiten von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wie dem BMG bei der Betrachtung der Aufgabenverteilung an die MTA-Berufe wie einer Novellierung des MTAG und der MTA-APrV mitbedacht werden.
Entnommen aus MTA Dialog 5/2018
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