Auch Krankenhäuser müssen handeln

Hacker-Angriff
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Der jüngste Hacker-Angriff mit der Ransomware „WannaCry“ unterstreicht die enorme Bedeutung der IT-Sicherheit. Das betrifft auch die Krankenhäuser, wie sich gerade in Großbritannien gezeigt hat.

Angriffe auf die Krankenhaus-IT können erhebliche Folgen haben: Von der Aushebelung des Datenschutzes über Datendiebstahl, Verhinderung der Leistungsabrechnung mit massiven Folgen für die Liquidität bis hin zu vitalen Bedrohungen für Patienten durch Störungen der Medizintechnik beispielsweise in den Operationssälen oder der Intensivpflege.
 
In Deutschland verpflichtet die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) Betreiber kritischer Infrastrukturen dazu, erhöhte Anforderungen an die IT-Sicherheit ihrer Anlagen zu erfüllen. Sie gilt bisher jedoch nur für die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung sowie Informationstechnik und Telekommunikation, sofern ihre IT-Anlagen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Dass die Verordnung bislang keine Regelungen für Krankenhäuser enthält, rechtfertigt jedoch auch im Gesundheitswesen keineswegs eine Vernachlässigung der IT-Sicherheit. Denn unabhängig von ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen und den skizzierten, unmittelbaren Risiken sind Geschäftsführer und Vorstände der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und damit zur IT-Compliance verpflichtet: Sie haben sich angemessen über mögliche IT-Risiken zu informieren und entsprechend notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Damit ist ein tiefes Verständnis der eigenen IT-Systeme ebenso zwingend notwendig wie die kontinuierliche Schließung von Sicherheitslücken.

Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen sollten Krankenhäuser die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen (zum Beispiel Handlungsleitfäden) schaffen, um im Krisenfall schnell und rechtssicher agieren zu können. Sofern personenbezogene Daten von Hacker-Angriffen betroffen sind, bestehen gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - und künftig auch der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - unter bestimmten Voraussetzungen Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden sowie Benachrichtigungspflichten gegenüber den betroffenen Personen. Im Falle einer meldepflichtigen Cyber-Attacke ist dann vor allem Schnelligkeit gefragt: Die Meldung hat unverzüglich (BDSG) und künftig nach der DSGVO spätestens innerhalb von 72 Stunden zu erfolgen.
 
Quelle: BDO, 16.05.2017

 

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